Ein Reiservermittler darf seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Internetseite nicht generell ausschließen. Das hat das OLG München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Comvel GmbH entschieden, die das Reiseportal weg.de betreibt.

Der Sachverhalt

Comvel hatte in seinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift "Haftungsbeschränkungen" darauf verwiesen, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen. Sie stellten keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

Die Entscheidung

"Das Gericht hat klargestellt, dass sich Vermittler nicht völlig von der Haftung für falsche Angaben freizeichnen können", so Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. "Wenn der Vermittler zum Beispiel aufgrund von Kundenbeschwerden weiß, dass die Hotelbeschreibung des Reiseveranstalters nicht stimmt, muss er die Angaben korrigieren. Er kann sich nicht darauf berufen, dass immer nur der Reiseveranstalter verantwortlich ist."

Die Klausel ist nach Auffassung des OLG München so auszulegen, dass Kunden gegen den Vermittler keinerlei Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben zu den vermittelten Reisen geltend machen können. Ein solch genereller Haftungsausschluss sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Aus dem Urteil: Beim Reisevermittlungsvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der einen Werkvertrag zum Gegenstand hat (vgl. Tonner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auíl. § 651a, Rn. 46 m.w.N.). Macht der Vermittler zu den vermittelten Leistungen schuldhaft falsche Angaben - z. B. im Falle einer unrichtigen Wiedergabe der Angaben des Leistungsträgers oder aber, wenn der Vermittler die Angaben des Leistungsträgers zwar zutreffend wiedergibt, ihm aber bekannt ist, dass diese tatsächlich unrichtig sind und er den Kunden gleichwohl nicht darauf hinweist -, ist er seinem Vertragspartner gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet. Eine völlige Freizeichnung von der Haftung für Angaben zu den vermittelten Leistungen ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.

Vermittler ist für Reiseangaben mitverantwortlich

Der vzbv begrüßt das Urteil. "Vermittlungsportale sind nur dann für die Suche und den Vergleich von Reiseangeboten nützlich, wenn sich Verbraucher auf die Angaben etwa zu Hotels, Kosten und Abflugterminen verlassen können", so Hoppe. "Das Gericht hat deutlich gemacht, dass Vermittler dafür eine Mitverantwortung tragen."

Gericht:
Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.03.2018 - 29 U 2137/17 (nicht rechtskräftig)

Quelle: vzbv
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