Ein junges Paar reiste nach Rhodos und erkrankte gleich in der ersten Nacht mit einem schweren Magen-Darm-Infekt. Sie waren aber nicht die einzigen, denn vor den Hotelzimmern stapelten sich schmutzige Handtücher mit Erbrochenem und Gäste hätten sich mitten im Restaurant erbrochen. Das Paar verlangt den Reisepreis zurück. Mit Erfolg?

Der Sachverhalt

Das Hotel in Rhodos hat 4,5 Sterne nach Landeskategorie und war zum Zeitpunkt der Buchung mit 1600 Gästen belegt. Bereits in der ersten Nacht erkrankte das Paar an Durchfall mit Erbrechen, Schwindel, Kopfschmerzen sowie massiven Magen-Darm-Beschwerden, Schüttelfrost und Fieber.

Sie mussten während des gesamten Aufenthalts im Bett liegen und sind vorzeitig abgereist. Der Kläger macht für die Erkrankung den Reiseveranstalter verantwortlich. Vor den Hotelzimmern hätten sich schmutzige Bettlaken und Handtücher mit Erbrochenem gestapelt. Hotelgäste und Kinder hätten sich auf den Gängen oder mitten im Restaurant erbrochen.

Kläger verlangt Reisepreis zurück und eine Entschädigung

Die überwiegende Anzahl der Gäste, jedoch mindestens 476 Personen, habe der Noro-Rota-Virus befallen. Der Kläger verlangt von dem Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis zurück und eine Entschädigung in gleicher Höhe wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie Schmerzenzgeld, insgesamt 2176 Euro.

Der Reiseveranstalter weigert sich zu zahlen

Er ist der Auffassung, dass das Hotel nicht für die Erkrankung verantwortlich sei. Die beauftragten staatlich zertifizierten Forschungsstätten hätten Proben der Nahrungsmittel sowie des Leitungswassers, der Getränkeautomaten, der Eiswürfelbereiter, der Eismaschine sowie des Poolwassers entnommen und auf etwaige Krankheitserreger untersucht. Sämtliche Proben sind negativ verlaufen.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Erkrankung ist nur dann ein Reisemangel, wenn die Ursache im Verantwortungsbereich des Reiseunternehmens liegt, so das Amtsgericht München in seinem Urteil (Az. 283 C 9/15). Dies konnte der Kläger nicht nachweisen.

Das Gericht stellt fest, dass alleine aufgrund der Inkubationszeit fraglich erscheint, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin sich im Hotel angesteckt haben. Es bestehe zudem eine Vielzahl von Ansteckungsmöglichkeiten, zum Beispiel beim Kontakt mit anderen Personen auf der Reise oder aufgrund von verunreinigtem Meerwasser am Strand. Eine Infektion stellt sich insoweit als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, so das Gericht.

Gericht: Mindestens 10 Prozent der Gäste müssen daran erkrankt

Zur Berechnung der Krankheitsfälle führt das Gericht aus: Es geht nicht an, alle erkrankten Gäste über einen Monat zusammenzuzählen und sie in das Verhältnis zur Zahl der täglich anwesenden Hotelgäste von 1.600 zu setzen, vielmehr wäre das Verhältnis zu der über einen Monat anwesend gewesenen Gesamtzahl der Gäste zu ermitteln. Das Gericht stellt darauf ab, wie viele Hotelgäste im Aufenthaltszeitraum des Klägers erkrankt sind. Das waren höchstens 140, was bei 1600 Gästen 8,75 Prozent entspricht.

Kein Anscheinsbeweis

Von einer Vielzahl von Gästen, welche an denselben Krankheitssymptomen leiden, kann dann jedoch nicht mehr gesprochen werden, wenn weniger als 10 % der Hotelgäste erkrankt sind. In diesem Fall scheidet ein Anscheinsbeweis aus.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 12.05.2015 - 283 C 9/15

AG München, PM
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