Geht aus den Versicherungsbedingungen einer Reiseabbruchsversicherung deutlich hervor, dass lediglich zusätzliche, durch den Abbruch entstandene Reisekosten erstattet werden können, bringt die Klausel klar zum Ausdruck, dass ein nicht angetretener Flug nicht erstattet wird.

Der Sachverhalt

Ein Austauschschüler beabsichtigte ab August 2010 für ein Jahr nach Mexiko zu gehen. Seine Mutter buchte dafür die Hin- und Rückflüge sowie einen Flug zur Weihnachtszeit nach Deutschland und wieder zurück. Gleichzeitig schloss sie auch eine Reiserücktritts-/Reiseabbruchsversicherung ab. In den Versicherungsbedingungen war geregelt, dass beim Reiseabbruch nur die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten erstattet werden können.

Kurz vor Weihnachten erkrankte der Sohn an einer schweren Magen-Darm-Grippe und konnte den Flug nach Deutschland nicht antreten. Seine Mutter verlangte daraufhin von der Versicherung die Flugkosten von Mexico City nach München und zurück in Höhe von insgesamt 781 Euro.

Das Versicherungsunternehmen weigerte sich jedoch, diese zu bezahlen. Schließlich sei der Sohn in Mexiko geblieben, zusätzliche Reisekosten seien daher nicht angefallen. Die Flugkosten als solche hätte die Mutter sowieso bezahlen müssen. Die Mutter erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Es könne dabei offen bleiben, ob es sich um einen Reiseabbruch handele, wenn der Reisende länger als geplant im Reiseland verweilen müsse und lediglich eine "Reisepause" ausfiele. Jedenfalls seien die Versicherungsbedingungen eindeutig.

Es werden nur "zusätzliche" Rückreisekosten

erstattet Danach würden nur die zusätzlichen Rückreisekosten erstattet. Mit dieser Klausel bringe die Versicherung eindeutig zum Ausdruck, dass sie gerade keine Erstattung für von Anfang an gebuchte, jedoch lediglich nicht in Anspruch genommene Rückreiseleistungen erbringen wolle, sondern nur für später entstandene, ungeplante Reisekosten.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 14.10.11 - 242 C 16294/11

Tipp: Nachdem die Anzahl der Schüler, die für eine gewisse Zeit ins Ausland gehen, ansteigt, ist anzuraten, im Einzelfall die Versicherungsbedingungen genau zu lesen.

AG München,
Rechtsindex
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