Schmerzensgeld - Nach dem Einsteigen in eine volle Straßenbahn dauert es meist einige Zeit, bis man einen zuverlässigen Halteplatz gefunden hat. Kommt es in dieser Zeit aufgrund einer Vollbremsung zum Sturz, haftet der Halter der Straßenbahn.

Beim Schmerzensgeld ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um eine Gefährdungshaftung handelt; dies reduziert das angemessene Schmerzensgeld erheblich. Grundsätzlich hat ein Fahrgast sich aber ausreichend festzuhalten. Tut er dies nicht, kann er keinen Schadenersatz verlangen, wenn er bei einer Abbremsung der Straßenbahn zu Fall kommt.

Der Fall:

Ende Juli 2007 stieg der spätere Kläger in eine vollbesetzte Münchner Straßenbahn. Kurz nach seinem Einsteigen musste der Fahrer der Tram wegen eines Fahrradfahrers plötzlich abbremsen. Der Fahrgast konnte sich nicht mehr festhalten und stürzte zu Boden. Dabei zog er sich eine Kopfplatzwunde, eine Schädelprellung und ein Hämatom am Handrücken zu. Außerdem ging seine Brille zu Bruch.

Der Fahrgast verlangte darauf hin von den Betreibern der Straßenbahn Ersatz für eine
neue Brille in Höhe von 343 Euro sowie 3000 Euro Schmerzensgeld. Diese weigerten sich jedoch zu zahlen. Der Fahrgast habe sich nicht richtig festgehalten und müsse daher den Schaden selbst tragen.

Darauf hin erhob der Fahrgast Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm dem Grunde nach Recht, sprach allerdings ein wesentlich geringeres Schmerzensgeld zu:

Grundsätzlich hafte der Halter einer Tram für Schäden beim Betrieb der Fahrzeuge. Allerdings müsse ein Fahrgast sich auch selbst um seine Sicherheit kümmern. Halte er sich nicht ausreichend fest, könne er keinen oder jedenfalls keinen vollen Schadenersatz fordern. Allerdings könne von einem Fahrgast nicht in jeder Situation erwartet werden, dass er sich ausreichend festhalte. Ausnahmen gebe es z.B. dann, wenn der Fahrgast gerade dabei sei, seinen Fahrausweis zu entwerten, wozu er schließlich verpflichtet sei. Eine Ausnahme stelle auch die Situation da, in der der Fahrgast gerade dabei sei, sich hinzusetzen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Straßenbahn vom Anfahren von der Haltestelle bis zum Unfallort nur wenige Meter zurücklegte. Es liege in der Natur der Sache, dass man nach dem Einsteigen in eine volle Trambahn erst eine gewisse Zeit brauche, bis man einen zuverlässigen Halteplatz gefunden habe. Ein Mitverschulden oder ein überwiegendes Verschulden des Klägers scheide daher aus.

Gefährdungshaftung ist zu berücksichtigen

Die Brille des Klägers sei daher zu bezahlen. Allerdings seien die Schmerzensgeldvorstellungen überhöht. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld allein auf Grund der Gefährdungshaftung des Straßenbahnunternehmers zuzusprechen sei. Ein Verschulden sei dafür nicht erforderlich. Bei der Bemessung des Schmerzensgeld sei daher nur das Ausmaß und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen und nicht, wie bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens eines Täters, auch die Genugtuungsfunktion.

Der Kläger war weder krankgeschrieben, noch erlitt er eine bleibende Verletzung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Wunde genäht werden musste, sei ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 100 Euro angemessen.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 3.2.2009, AZ 343 C 27136/08
Ähnliche Urteile:

Medizinrecht: Bei einem Kleinkind mit einer komplexen Fraktur muss der Arzt besonders sorgfältig behandeln. Eine unterlassene Überweisung an einen Kinderchirurgen und fehlende enge Behandlungskontrolle kann zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen führen. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Wird die Mitarbeiterin einer Tierklinik bei der Behandlung einer Katze von dieser gebissen, ist das ein Arbeitsunfall. Damit entfällt aber der Anspruch auf ein Schmerzensgeld durch den Arbeitgeber. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Es ist nicht diskriminierend, wenn einem HIV-infizierten Patienten die Toilette in seinem Mehrbettzimmer verwehrt wird und er eine Extra-Toilette auf dem Gang des Krankenhauses zugewiesen bekommt. Urteil lesen

Wer sich zum Training in ein professionelles Fitnessstudio begibt, darf sich darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Den Studiobetreiber treffen daher hohe Kontrollanforderungen. Wird er diesen nicht gerecht, so haftet er seinen Kunden für Schäden. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de