Ein Lehrer verlangt die Entfernung von Bildern seiner Person aus einem Schuljahrbuch. Zwar habe er sich bei einem Fototermin mit zwei Schulklassen ablichten lassen, seine vorherige Zustimmung sei aber nicht eingeholt worden. Der Lehrer sieht sein Persönlichkeits­recht verletzt. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der Sachverhalt

Der als Studienrat an einem Gymnasium unterrichtende Kläger ließ sich bei einem Fototermin mit zwei Schulklassen ablichten. In der Folge gab die Schule, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus.

Der Kläger beanstandete daraufhin ohne Erfolg die Veröffentlichung der beiden Bilder mit dem Argument, seine vorherige Zustimmung sei nicht eingeholt und damit durch die Publikation sein Persönlichkeits­recht verletzt worden. Dieses Begehren verfolgte er zuletzt im Klageverfahren weiter und führte dort ergänzend aus, bei dem Fototermin habe er sich nur ablichten lassen, weil ihn eine Kollegin zur Teilnahme überredet habe.

Den wahren Verwendungszweck der Bilder habe er jedoch nicht gekannt. Die Fotografin habe ihm zugesichert, dass die Bilder nicht veröffentlicht würden. In dem ersten in der Schule herausgegebenen Jahr­buch für das Jahr 2014/2015 seien keine Bilder von ihm veröffentlicht worden.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz

Die Klage des Lehrers hatte keinen Erfolg. Ihm stehe weder ein Anspruch auf Rückruf und Unkenntlichmachung, noch auf ein Unterlassen der weiteren Verbreitung der Jahrbücher zu. Der geltend gemachte Anspruch scheitere daran, dass ein rechts­widriger Eingriff in das Recht am eigenen Bild als spezielle Ausgestaltung des allge­meinen Persönlichkeitsrechtes nicht vorliege.

Klassenfotos waren dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen

Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es schon keiner Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung, da die beanstandeten Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien. Dies ergebe sich aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen.

Informationsinteresse der Öffent­lichkeit

Ein Informationsinteresse der Öffent­lichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung. Ent­sprechende Bedeutung hätten Jahrbücher mit Klassenfotos für die Angehörigen einer Schule. Der Kläger sei dagegen lediglich in seiner sogenannten Sozialsphäre betroffen, die einem geringeren Schutz unterliege als die Intim- oder Privatsphäre.

Da das Foto nur im dienstlichen Bereich aufgenommen worden sei und den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation zeige, seien seine Rechte nur geringfügig beein­trächtigt.

Lehrer hat stillschweigend eingewilligt

Selbst wenn man nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes eine Einwilligung des Klägers für erforderlich halten würde, habe er diese nach Auffassung des Gerichtes jedenfalls konkludent erklärt, indem er sich beim Fototermin mit den beiden Schüler­gruppen habe ablichten lassen. Die Einwilligung nach § 22 KUG bedarf keiner besonderen Form (vgl. etwa BGH, Urteil Az. VI ZR 9/14).

Denn dies sei geschehen, obwohl er gewusst habe oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Unerheblich sei, dass der Kläger – nach seinem Vortrag – gegenüber der Fotografin einer Veröffentlichung ausdrücklich wider­sprochen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass allein die Schulleitung die Entschei­dung über die Veröffentlichung der Fotografien treffe. Von daher hätte er seinen Wider­spruch dem Schulleiter gegenüber erklären müssen.

Rechtsgrundlagen:
§ 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.09.2019 - 5 K 101/19.KO

VG Koblenz, PM 33/2019
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