Ein Lehrer der als Beamter im Dienst steht muss sich bei politischer Betätigung generell so verhalten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit auf strikte Sachlichkeit und Objektivität seiner Amtsführung nicht gefährdet werde.

Der Sachverhalt

Der Lehrer steht als Beamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und ist an einer Schule in Rheine tätig. Er ist in der Stadt kulturell und politisch engagiert. Im Rahmen seines gesellschaftlichen und politischen Engagements hatte er wiederholt Leserbriefe geschrieben, unter anderem zwei Leserbriefe zum Stadtparteitag der CDU, die Zeitung veröffentlicht worden waren.

Bei Wiederholung droht Disziplinarverfahren

Die Bezirksregierung Münster hat dem Lehrer wegen verschiedener Äußerungen in diesen Leserbriefen eine Missbilligung erteilt und für den Fall der Wiederholung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angekündigt. Konkret hatte sie die verwendeten und gegen einen örtlichen Parteivorsitzenden gerichteten Ausdrücke "Spaltpilz", "Volksfront", "Kraftmeier", "flegelhaften Anwürfen", "boshaft ignorant", "Miesmacherei und Diffamierung", "perfide Zielorientierung" und "Vasallen" beanstandet.

Hat der Lehrer als Privatperson gehandelt?

Demgegenüber machte der Kläger unter anderem geltend: Die gerügten Äußerungen seien von ihm als Privatperson ohne Bezug zu seiner Stellung als Beamter abgegeben worden. Mit den Leserbriefen habe er lediglich Stellungnahmen zu öffentlichen Äußerungen anderer Personen abgegeben. Dabei seien seine Äußerungen durch die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit geschützt.

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht

In den Entscheidungsgründen des Urteils bestätigt das Gericht, dass die Leserbriefe des Lehrers mit seinen Pflichten als Beamter auch in Ansehung der im Grundgesetz verankerten Meinungsfreiheit nicht im Einklang stünden. Der Beamte müsse sich bei politischer Betätigung generell so verhalten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit auf strikte Sachlichkeit und Objektivität seiner Amtsführung nicht gefährdet werde.

Lehrer darf nur einer überzogenen Wortwahl entgegentreten

Er dürfe sich, wenn kein unmittelbarer Bezug zu dem dienstlichen Aufgabenbereich bestehe, zu jedem Thema äußern. Dabei dürfe er auch deutlich und plakativ vereinfachend argumentieren. Er müsse sich aber mit der gebotenen Sachlichkeit und Distanz in Wort und Schrift äußern. Nur wenn der Beamte einer ihrerseits in Wortwahl und Darstellung überzogenen Äußerung entgegentrete, dürfe er dies in entsprechender Art und Weise ohne die sonst gebotene Zurückhaltung tun.

Verwendung abwertender Begriffe sind nicht gerechtfertigt

Demgegenüber stellten die von der Bezirksregierung missbilligten Äußerungen des Lehrers nicht nur plakative Zuspitzungen von Sachargumenten dar, sondern seien im Wesentlichen auch auf eine Persönlichkeitsherabwürdigung des Betroffenen gerichtet. Das sei für den demokratischen Meinungsbildungsprozess abträglich, weil der Betroffene sich gegen Herabwürdigungen nicht mit Sachargumenten wehren könne und solche Herabwürdigungen darauf gerichtet seien, die eigene Meinung unabhängig von ihrer Überzeugungskraft mit sachfremden Mitteln durchzusetzen. Solche Diskussionsbeiträge, die auch Vorbildwirkung für die Schüler des Klägers entfalteten, ließen - im Widerspruch zu seinem Lehrauftrag -  weder Duldsamkeit noch Achtung vor der Überzeugung des Anderen erkennen. Meinungsäußerungen Dritter, die von ihrer zugespitzten Formulierung und der Verwendung abwertender Begriffe her die entsprechenden Äußerungen des Klägers in seinen Leserbriefen rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.

Gericht:
VG Münster, Urteil vom 16.10.09 - 4 K 1765/08 - nicht rechtskräftig

Quelle: Redaktion Rechtsindex | VG Münster
Ähnliche Urteile:

Plakate mit Ausländer-Raus-Parolen verletzen nicht die Menschenwürde und sind durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Urteil lesen

Einer schwangeren Frau wurde fristlos gekündigt, weil sie sich auf Facebook über einen Kunden ihres Arbeitsgebers sehr negativ geäußert hatte. Mangels Erfolgsaussicht wurde ihr Prozesskostenhilfe versagt. Dies sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun anders. Urteil lesen

Eine wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzte beamtete Grundschullehrerin kann keinen finanziellen Ausgleich für in ihrem letzten Dienstjahr zuviel unterrichtete Stunden beanspruchen, so das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz. Urteil lesen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil entschieden, dass Lehrer keinen Anspruch auf ein eigenes Dienstzimmer oder Kostenerstattung für ein häusliches Arbeitszimmer haben und die Landesschulbehörde die Kosten hierfür nicht tragen muss. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de