Im vorliegenden Fall versuchten die Eltern einer 14-jährigen Schülerin die Erhebung einer Anklage gegen vier Lehrer zu erreichen, da ein Gespräch zwischen den Lehrern und der Schülerin eskaliert ist, wobei der Schülerin zwei Finger gebrochen wurden.

Der Sachverhalt

Im Juli 2018 hielten sich drei Lehrer eines Gymnasiums mit einer 14-jährigen Schülerin und zwei weiteren Schülern in einem Raum auf, um dort ein klärendes Gespräch über einen Vorfall zu führen, der sich zwischen den beiden Schülern in der Pause ereignet hatte.

Ein weiterer Lehrer hielt sich vor dem Raum auf. Als die Schülerin während des Gesprächs den Raum verlassen wollte und die Tür öffnete, wurde sie von zwei Lehrerinnen zurückgehalten und von einem weiteren Lehrer, der an der Tür stand, am Verlassen des Raumes gehindert. Dabei schlug die bereits geöffnete Tür zu und zwei Finger der Schülerin wurden eingeklemmt und gebrochen.

Die Eltern der Schülerin werfen dem Lehrer vor, die Tür zugeworfen zu haben und erstatteten Anzeige. Die Staatsanwaltschaft Itzehoe stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Lehrer ein, der Generalstaatsanwalt wies die Beschwerde der Eltern gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zurück.

Den Antrag der Eltern auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung einer Anklage hat der I. Strafsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht nun als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung

Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren zu Recht eingestellt. Das gilt selbst dann, wenn die Sachverhaltsschilderung der Eltern zutreffend sein sollte. Es liegt kein hinreichender Tatverdacht für eine Freiheitsberaubung vor.

Zulässige pädagogische Maßnahme

Ein wiederholt und lautstark ausgesprochenes Verbot, den Raum zu verlassen, stellt keine Freiheitsberaubung dar. Soweit die Lehrer verhindern wollten, dass die Schüler den Raum vorzeitig verlassen, wäre diese kurzfristige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit als pädagogische Maßnahme zulässig.

Ein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung nach §§ 223, 224 Strafgesetzbuch (StGB) bzw. eine Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB oder eine Misshandlung von Schutzbefohlenen ist nicht gegeben. Alle Delikte setzen ein vorsätzliches Verhalten der Lehrer voraus, das jedoch nicht festgestellt werden kann.

Kein vorsätzliches Verhalten der Lehrer erkennbar

Anhaltspunkte dafür, dass der Lehrer, der an der Tür stand, bemerkt hat, dass die Schülerin ihre Finger in der Tür hatte und diese trotzdem zuschlug, liegen nicht vor. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lehrerinnen, die die Schülerin von der Tür zurückgezogen haben, es für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass es durch das Festhalten zu Hämatomen am Arm der Schülerin kommt.

Nach den von den Beteiligten abgegebenen Schilderungen stellt sich die Situation vielmehr so dar, dass die beteiligten Personen in der aufgeheizten Stimmung hochgradig erregt waren und der "Fluchtversuch" der Schülerin durch die Lehrkräfte spontan unterbunden werden sollte, ohne dabei alle Umstände richtig zu erfassen, z. B, dass die Finger der Schülerin in der Tür waren und dass der Griff am Arm der Schülerin so fest war, dass Hämatome entstanden.

Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.08.2019 - 1 Ws 120/19 KL

OLG Schleswig, PM
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