Im vorliegenden Fall behauptet ein eBay-Käufer rund 11 Minuten nach Sofortkauf eines "Rolls Royce", dass er nicht auf "Kaufen" gedrückt hätte. Dies könne nur an einer Fehlfunktion seines Handys liegen, so der Käufer. Der Verkäufer ist der Auffassung, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Der Sachverhalt

Der Verkäufer bot auf Ebay ein Auto zum Preis von 19.999,00 € zum Sofortkauf an. Ein paar Tage später kam es zu einer Annahme des Angebots durch den Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es hier zum Abschluss eines Kaufvertrages kam.

11 Minuten später teilte der Beklagte dem Verkäufer mit, dass er nicht auf "kaufen" gedrückt habe. Der Verkäufer forderte den Beklagten mehrfach auf, das Fahrzeug zu bezahlen und bei ihm abzuholen. Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, erklärte der Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Verkäufer veräußerte das Fahrzeug anderweitig zu einem Preis von 17.500,00 €, nachdem er es im Internet zum Preis von 19.999,00 € inseriert hatte. Der Verkäufer ist der Auffassung, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Er verlangt vom Käufer den Differenzbetrag in Höhe von 2.499,00 € als Schadensersatz.

Der Käufer behauptet, eine Fehlfunktion an seinem Handy habe den Sofortkauf ausgelöst. Die Sperrfunktion habe nicht funktioniert, obwohl er die entsprechende Taste gedrückt habe.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg

Die Klage des Verkäufers war vor dem Amtsgericht Aschaffenburg (Urteil Az. 130 C 60/17) erfolgreich. Der Verkäufer hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.499,00 €.

Der Käufer hat über einen "Sofortkauf" ein Angebot des Verkäufers auf Abschluss eines Kaufvertrages über das Fahrzeug angenommen, so dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Käufer das Angebot abgeben wollte.

Fehlfunktion nicht im Detail vorgetragen

Der Käufer ist für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes darlegungs- und beweisbelastet. Er beruft sich hier auf eine Fehlfunktion seines Handys dahingehend, dass sich das Telefon trotz Drückens der Sperrtaste nicht gesperrt habe. Das pauschale Bestreiten des Käufers ist unbeachtlich. Er hat nicht dazu vorgetragen, wie es dazu gekommen sein soll, dass das - unterstellt - nicht gesperrte Handy selbständig zweimal den Kauf bestätigt.

Zweimalige Bestätigung des Kaufs notwendig

Der Verkäufer hat im Gegenzug substantiiert vorgetragen, dass jedenfalls noch eine zweimalige Bestätigung des Kaufs erforderlich ist, auch wenn der Nutzer bei Ebay bereits eingeloggt ist und den Artikel bereits aufgerufen hat.

Der Verkäufer forderte den Käufer unstreitig mehrfach zur Abholung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung des Kaufpreises auf. Dies hat der Käufer abgelehnt. Der Verkäufer durfte somit gemäß §§ 433, 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.

Gericht:
Amtsgericht Aschaffenburg, Urteil vom 17.04.2019 - 130 C 60/17

AG Aschaffenburg
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