Eine Friseurkundin verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro, da nach dem Blondieren die Kopfhaut schmerzte und juckte und die Haare brüchig wurden. Sie habe die Haare um 15 cm kürzen müssen und - wegen der optischen Beeinträchtigung - ein Vorstellungsgespräch absagen müssen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin besuchte einen Frisörsalon im Landkreis Augsburg. Sie wollte die Haare in einem hellen Blond gefärbt haben. Das erzielte Farbergebnis entsprach jedoch nicht ihren Vorstellungen. Es wurde vielmehr ein rotgoldener Farbton erreicht.

Daraufhin wurde erneut Blondier Creme aufgetragen, mit einem höheren Anteil Stickstoffperoxid. Es erfolgte ein zweites Blondieren, obwohl die Kopfhaut der Klägerin bereits gereizt war. Ergebnis war, dass die Kopfhaut der Klägerin stark gereizt und gerötet war und die Haare der Klägerin brüchig wurden.

Die Klägerin begehrte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- EUR wegen der erlittenen Körperverletzung, insbesondere wegen der erlittenen Schmerzen an der Kopfhaut und dem nahezu unerträglichen Juckreiz. Des Weiteren verlangte die Klägerin aufgrund der Schlechtleistung, Ersatz der Kosten für Spezialshampoos und Medikamente zur Behandlung der gereizten und geröteten Kopfhaut und Rückerstattung des bezahlten Betrages für das Blondieren der Haare.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Augsburg urteilte, dass die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,- EUR zu bezahlen hat. Ein höheres Schmerzensgeld sah das Amtsgericht nicht als angemessen an, da die Klägerin ihre Behauptung, dass sie ihre Haare aufgrund der Falschbehandlung um 15 cm habe kürzen müssen, nicht nachgewiesen hat.

Das Verpassen des Vorstellungsgespräches ist nach Ansicht des Gerichts nicht im Rahmen eines Schmerzensgeldanspruches zu berücksichtigen. Des Weiteren muss die Beklagte der Klägerin die Kosten für Spezialshampoo und Medikamente erstatten und auch die Kosten für das Blondieren an die Klägerin zurückerstatten.

Die Klägerin nahm ihre Berufung gegen das Urteil zurück, nachdem auch das Landgericht Augsburg befand, dass das Schmerzensgeld vom Amtsgericht angemessen bestimmt sei.

Gericht:
Amtsgericht Augburg

AG Augsburg
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