Die Klägerin macht Kosten für mehrere Friseurbesuche und Schmerzensgeld wegen einer missglückten Färbung ihrer Haarspitzen geltend. Trotz mehrfacher Versuche hatte der beklagte Friseur den gewünschten Ombré Style nicht verwirklichen können.

Der Sachverhalt

Die Klägerin begab sich in einen Friseursalon mit dem Wunsch, ihren Haaransatz schwarz und die Spitzen ihrer langen Haare im fließenden Übergang, dem sogenannten „Ombré Style“, lila zu färben. Einen Hinweis darauf, dass dieser spezielle Effekt bei den lila Haarspitzen der Klägerin nicht zu erzielen sei, hatte der beklagte Friseur nicht erteilt.

Weder bei der ersten Behandlung noch bei zwei weiteren Folgeterminen gelang es dem beklagten Friseurbetreiber, die Haarspitzen der Klägerin im Ombré Style lila zu färben. Mit der Klage macht die enttäuschte Kundin nun im Wesentlichen die aus ihrer Sicht nutzlos aufgewandten Friseurkosten aus dem ersten Termin bei dem Beklagten, Aufwendungen für den Erwerb verschiedener Pflegeprodukte, Kosten für zwei weitere Besuche bei anderen Friseuren und ein Schmerzensgeld in dreistelliger Höhe geltend.

Der Beklagte meint, es sei ordnungsgemäß gearbeitet worden und die Klägerin habe trotz umfassender Aufklärung die letztlich durchgeführte Haarbehandlung auch gewünscht.

Das Urteil des Amtsgerichts Coburg (12 C 1023/13)

Der Klage wurde teilweise stattgegeben. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Coburg geht hervor, das der beklagte Friseur der Klägerin die gesamten Kosten für den ersten Termin in seinem Hause zurückbezahlen muss, weil der versprochene Erfolg, die Haare der Klägerin im „Ombré Style“ mit lila Spitzen herzustellen, nicht erreicht wurde.

Von den Kosten für eine weitere Haarbehandlung in einem anderen Friseursalon muss der Beklagte lediglich den Teil erstatten, der nach der Schätzung des Gerichts auf das Färben der Haare entfällt, um ein einheitliches Farbergebnis für die Haarlänge der Klägerin zu erzielen. Die übrigen Kosten dieses Friseurbesuchs hätte die Klägerin sowieso zu tragen gehabt. Mit der gleichen Begründung blieb der Klägerin auch die Erstattung der Kosten für die verschiedenen Pflegeprodukte versagt.

Schmerzensgeld in zweistelliger Höhe

Schließlich sprach das Gericht der Klägerin ein Schmerzensgeld in zweistelliger Höhe zu, weil durch die erfolglosen Haarbehandlungen im Haus des Beklagten die Haare der Klägerin angegriffen wurden und in der Folge in den Spitzen gekürzt werden mussten.

Keine Beeinträchtigung des Lebensalltag

Von den weiteren behaupteten Folgen, wonach die Klägerin durch die missglückte Haarbehandlung nachhaltig in ihrem privaten und beruflichen Lebensalltag beeinträchtigt gewesen sein soll, konnte sich das Gericht in der Verhandlung jedoch nicht überzeugen, so dass es die Klage im Übrigen, insbesondere auch hinsichtlich des von der Klägerin begehrten deutlich höheren Schmerzensgeldes, abwies. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 19.03.2014 - 12 C 1023/13

AG Coburg
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über die Klage einer Frau zu entscheiden, die Opferentschädigung wegen eines dauerhaften Haarverlusts durch eine Friseurbehandlung verlangte. Die Frau wollte sich die Haare blondieren lassen, hatte aber das Färbemittel nicht vertragen. Urteil lesen

Nach Urteil des OLG Koblenz (Az. 12 U 71/13) sind 18.000,00 € Schmerzensgeld angemessen, nachdem eine junge Frau nach einem Friseurbesuch einen großflächigen Haarverlust erlitt. Die gravierende seelische Belastung als Folge des Schadensereignisses rechtfertigt ein Schmerzensgeld dieser Höhe. Urteil lesen

Zu kurz geschnittene Haare reichen nicht für einen Schmerzensgeldanspruch. Dieser kommt in Betracht, wenn dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut verursacht wurden oder der Haarschnitt völlig misslungen ist, so das Urteil des AG München. Urteil lesen

Das OLG in Bremen hat mit Urteil einer Friseurkundin, die bei einer in einem Friseursalon durchgeführten Haarentkrausung schwerwiegende Verletzungen (u.a. Verätzungen am Kopf) erlitt, ein Schmerzensgeld von € 4.000,00 zugesprochen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de