Im vorliegenden Fall musste das Landgericht Koblenz darüber entscheiden, ob der Käufer eines Boxspringbettes nach knapp zweijähriger Nutzung, die Rückabwicklung des Vertrages verlangen kann, wenn sich während dieser Zeit in der Mitte des Bettes eine Kuhle gebildet hat.

Der Sachverhalt

Der alleinstehende Kläger kaufte bei dem später beklagten Möbelhaus ein Boxspringbett in der Größe 1,60m x 2,00m zu einem Preis von 2.000 Euro. Entsprechend des unterschriebenen Kaufvertrages bestand das Boxspringbett aus einem gefederten Untergestell als Basis, zwei aufgelegten Matratzen in den Größen 0,8m x 2,00m in einem durchgehenden Bezug und einem noch aufgelegten, durchgehenden sog. Topper.

Käufer: Kuhle in der Mitte des Bettes

Nach nicht ganz zweijähriger Nutzung hatte sich eine Kuhle in der Mitte des Bettes gebildet, der Schlafkomfort war beeinträchtigt. Der Kläger verlangte daher vom Möbelhaus, diesen Mangel zu beseitigen.

Möbelhaus: Bett sei zur Alleinnutzung nicht geeignet

Das Möbelhaus verweigerte die Mangelbeseitigung mit dem Hinweis, das Bett sei zur Alleinnutzung nicht geeignet. Beim Schlafen in der Mitte des Bettes bilde sich zwangsläufig wegen der zwei Matratzen eine Kuhle, es liege ein bestimmungswidriger Gebrauch vor.

Käufer reicht Klage ein

Dies wollte der Kläger nicht akzeptieren, schließlich habe er bei den Verkaufsverhandlungen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Bett alleine nutzen werde. Er reichte daher Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages beim Amtsgericht ein.

Die Vorinstanz

Die Vorinstanz, das Amtsgericht Mayen wies die Klage ab, nachdem es ein Sachverständigengutachten eingeholt und Zeugen zum Ablauf der Verkaufsverhandlungen angehört hat.

Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe zum einen fest, dass das Bett selbst nicht mangelhaft sei. Der Sachverständige hatte nämlich ausgeführt, das Boxspringbett sei aufgrund seiner Größe, seines Aufbaus und seiner Federungseigenschaften auf zwei Schläfer ausgelegt, es werde aber offenbar nur durch eine Person, die mittig schlafe, belastet. Mittiges Schlafen auf einem Doppelbett stelle eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung dar.

Die Zeugenvernehmung habe zum anderen nicht ergeben, dass der Kläger die Beklagte auf die Alleinnutzung hingewiesen habe. Weitergehende Aufklärungspflichten des Möbelhauses hätten daher nicht bestanden. Der Kläger legte Berufung beim Landgericht ein und betonte, ein verständiger Durchschnittsverbraucher müsse davon ausgehen können, ein Boxspringbett auf der gesamten Fläche - also auch in der Mitte - nutzen zu können. Dies werde auch in der Werbung der Beklagten für ihre Betten suggeriert, in der eine Single-Frau abgebildet sei, die allein und diagonal auf einem großen Boxspringbett liegend, ein Prospekt durchblättere. 

Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz

Nach Entscheidung des Landgerichts Koblenz hat der Kläger zum einen nicht erwarten können, dass er dauerhaft (auch) in der Mitte des Boxspringbettes habe schlafen können. Es entspreche nämlich nicht der üblichen Beschaffenheit eines Doppelbettes, dass der Übergangsbereich zwischen den beiden Liegeflächen zum Schlafen genutzt werden könne.

Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, dass er ein Doppelbett gekauft habe, da sich der Aufbau des Boxspringbettes, bestehend aus Untergestell mit zwei Matratzen, aus dem unterschriebenen Kaufvertrag ergebe.

Zum anderen gehe der Hinweis auf die Betten-Werbung der Beklagten fehl, da dort ersichtlich keine typische Schlafsituation abgebildet sei. Darüber hinaus bestehe keine Pflicht des Möbelhauses, bei einem Kauf eines Doppelbettes über etwaige Nutzungsmöglichkeiten der Liegefläche aufzuklären. Das Urteil des AG Mayen ist rechtskräftig.

Gericht:
Landgericht Koblenz, Beschluss vom 17.08.2018 - 6 S 92/18

LG Koblenz
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