Der Fall:
Geklagt hatte die Ehefrau, die nach der Trennung von ihrem Gatten das im Miteigentum der Eheleute stehende Haus bewohnte. Sie hielt es für sittenwidrig, dass die Geliebte ihres Mannes dessen Anteil an dem Wohnhaus erben sollte, da es nach dem Erbfall wahrscheinlich sei, dass sie und die Geliebte sich nicht einigen könnten und so die Versteigerung der Immobilie drohe.
Die Richter:
Letztere Befürchtung räumten die Richter zwar ein, sahen jedoch keine Vorraussetzung für eine Sittenwidrigkeit erfüllt, da das Verhältnis 12 Jahre und das Zusammenleben des Verstorbenen mit seiner Geliebten vier Jahre angedauert habe. Zu lange um anzunehmen, die testamentarische Erbeinsetzung sei ausschließlich eine Belohnung für die geschlechtliche Hingabe der Geliebten gewesen. Die Geliebte wurde so zu Recht Mitinhaberin des Wohnhauses
Rechtsgrundlage:
BGB § 138
Gericht:
OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 100/08
Redaktion Baurecht | Pressemeldung der ARAG AG
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