Der 20-jährige Angeklagte wollte am Vatertag seinen vier Monate alten Sohn sehen, der bei der 16-jährigen Ex-Freundin wohnt. Er drang in die Wohnung ein und beschimpfte seine Ex-Freundin mit den Worten "Schlampe, Hure und ehrlose Nutte". Er schlug ihr mit der Faust ins Gesicht und trat ihr in den Rücken. Das AG München hat ihn nun verurteilt.

Der Sachverhalt

Die Ex-Freundin hielt das Kind auf dem Arm, als der Angeklagte der Geschädigten in den Rücken trat. Das Kind fiel auf das Bett, wurde aber nicht verletzt. Er drohte der Geschädigten damit, sie umzubringen, wenn sie die Polzei rufen sollte. Davon ließ sich die Geschädigte nicht abhalten und alarmierte die Polizei.

Als die Polizeibeamten den jungen Mann aus der Wohnung bringen wollten, wehrte er sich dagegen und schlug um sich. Er konnte sich losreißen, rannte ins Treppenhaus und stürzte schließlich die Treppe hinunter. Er zog sich dabei Schürfwunden zu. Er wurde nach Aufnahme des Vorfalls in der Polizeiinspektion seinem Vater übergeben. Seit dem Vorfall besteht kein Kontakt mehr zu Mutter und Kind.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach Jugendstrafrecht zu einem Dauerarrest von einer Woche und einer Weisungsbetreuung von zwölf Monaten.

Da der Angeklagte in seiner Persönlichkeit und Lebensführung noch eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleichstand, wurde er nach dem nach Jugendstrafrecht verurteilt. Er lebt noch im Haushalt der Eltern und hat bis jetzt die Gesellenprüfung als KFZ-Mechatroniker noch nicht bestanden.

Bei der Ahndung hat das Gericht berücksichtigt, dass er bei der Tat alkoholbedingt enthemmt war. Zudem war er emotional aufgewühlt, weil der Tattag der Vatertag war und der Angeklagte - wie er selbst nachvollziehbar schilderte - wütend und frustriert war, dass er sein Kind nicht sollte sehen können.

Um dem Angeklagten zu verdeutlichen, dass Gewalttätigkeiten gegen Mitmenschen und insbesondere gegenüber der Mutter des eigenen Kindes von der Rechtsordnung nicht geduldet werden können und konsequent verfolgt werden, wurde 1 Woche Dauerarrest verhängt. Die Weisungsbetreuung sei angeordnet worden, um ihn in seiner weiteren Lebensplanung zu unterstützen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 29.09.2016 - 1034 Ds 468 Js 175084/16

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