Während einer Friseurbehandlung verspürte die Kundin eine starke Hitze im Nackenbereich mit dem Ergebnis, dass durch die Behandlung ihre langen Haare angesengt wurden. Die Haare mussten daraufhin deutlich gekürzt werden. Es würden Jahre vergehen, bis sie wieder ihre Länge habe, so die Kundin. Sie verlangt 4.000 Euro Schmerzensgeld.

Der Sachverhalt

Eine Friseurkundin wollte sich ihre langen schwarzen Haare, die sie bereits selber schon mehrfach gefärbt hatte, blondieren lassen. Die Friseurin hielt die Haare der Kundin in keinem guten Zustand und riet ihr von einer Komplettblondierung ab. Stattdessen schlug die Friseurin ihr eine Färbung mittels der "Painting-Methode" vor.

Damit war die Kundin einverstanden. Noch während der Behandlung klagte die Kundin über Hitze im Nackenbereich, woraufhin die Friseurin die Haare umgehend ausspülte. Dennoch waren die Haare bereits angesengt bzw. verbrannt. Die rund 90cm langen Haare mussten bis auf Boblänge gekürzt werden.

Kundin verlangt 4.000 Euro Schmerzensgeld

Da das vollständige und gesunde Nachwachsen der Haare bis zu der ursprünglichen Länge einen langen Zeitraum erfordere, verlangte die Kundin ein Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 4.000,00 Euro.

Das Urteil des Amtsgerichts Rheine

Die Friseukundin hat gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 BGB, jedoch nur in Höhe von 1.000,00 Euro, so das Amtsgericht Rheine in seinem Urteil (Az. 14 C 391/14). Unstreitig sind die Haare der Kundin aufgrund der Färbung bei der Beklagten geschädigt worden. Hierfür ist die Beklagte auch gemäß §§ 276, 278 BGB verantwortlich.

Es ist davon auszugehen, dass das "Verbrennen" der Haare alleine darauf zurückzuführen ist, dass die extrem vorgeschädigten und gefärbten Haare der Kundin auf das von der Beklagten verwendete Oxidationsmittel reagiert haben, es sodann zu einem Wärmestau gekommen ist, der sich durch die Folie im Haar erhöht hat. Nach den Angaben der Sachverständigen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass alleine die Painting-Methode  ausgereicht hat, um das "Verbrennen" der bereits strukturgeschädigten Haare zu verursachen.

Schmerzensgeldbemessung

Für die Höhe des Schmerzensgeldes war u.a. zu berücksichtigen, dass die Kundin kein volles und gesundes Haar hatte, sondern ihr Haar bereits erheblich vorbeschädigt war. Nur deshalb lässt sich erklären, dass ihre Haare bei der Färbung so erheblich reagiert haben. Das Gericht hält ein Schmerzensgeld von nicht mehr als 1.000,00 Euro für angemessen.

Gericht:
Amtsgericht Rheine, Urteil vom 12.05.2016 - 14 C 391/14

AG Rheine
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