Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs trifft jedem Fußballfan bzw. Zuschauer die Verhaltenspflicht, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Wird hiergegen durch Zünden und Werfen eines Knallkörpers verstoßen und dem Verein wegen des Vorfalls eine Geldstrafe durch den DFB auferlegt, haftet er für diesen Schaden.

Der Sachverhalt

Der 1. FC Köln verlangt von dem beklagten Fußballfan Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07. Der Beklagte zündete in der zweiten Halbzeit einen Knallkörper, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfällt.

Der Beklagte warf diesen vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte. Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorfälle, verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe. Der 1. FC Köln bezahlte die Geldstrafe. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 €.

Der Prozessverlauf

Das Landgericht Köln, Urteil vom 08.04.2015 - 7 O 231/14 hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.12.2015 - 7 U 54/15 die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass der Beklagte zwar durch das Zünden und den Wurf des Knallkörpers seine Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt habe. Das habe auch die Verhängung der Verbandsstrafe durch den DFB nach sich gezogen. Es fehle jedoch an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang.

Denn die Verhängung der Verbandsstrafe unterfalle nicht mehr dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Pflichten. Das Verbot des Zündens von Knallkörpern im Stadion diene dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Hinsichtlich des hier geltend gemachten Schadens habe sich jedoch das durch die Unterwerfung der Klägerin unter die Regeln des DFB geschaffene Risiko, dass der Verein für sportliche Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung zu übernehmen habe und dementsprechend im Rahmen des Verbandes mit Strafen belegt werden könne, verwirklicht.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az VII ZR 14/16)

Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az. VII ZR 14/16) entschieden, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören.

Verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie ist kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Auch die Regeln des Verbandes dienten wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs prüft.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2016 - VII ZR 14/16

BGH, PM 165/2016
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