Ein Fußballverein verlangt von dem beklagten Fußballfan Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel ihrer Lizenzspielermannschaft und einer daraufhin gegen sie verhängten Verbandsstrafe.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, besuchte ein Fußballfan ein Spiel seines Vereins im Stadion. Während des Spiels warf der Mann zunächst seine brennende Zigarette auf den Zuschauerrang unter ihm. Daraufhin wurde er von einem Ordner verwarnt, dies beeindruckte den Fußballfan allerdings wenig.

Mitte der zweiten Halbzeit zündete er schließlich einen Knallkörper und warf ihn auf einen der unteren Ränge. Dieser explodierte und verletzte sieben Zuschauer. Der Fußballverein musste daraufhin vor das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB). Es verurteile den Verein zu einer Strafe über 50.000 Euro und einer Investition von 30.000 Euro in Präventivmaßnahmen im Stadion. Das nahm der Verein nicht hin und verlangte von dem Fan eine Zuzahlung in Höhe von 30.000 Euro.

Das Urteil des Landgerichts Köln (Az. 7 O 231/14)

Und das zu Recht, so das Urteil (Az. 7 O 231/14) des Landgerichts Köln. Zwischen dem Verein und dem Mann sei durch den Stadionbesuch ein Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB entstanden. Zum anderen ist zwischen den Parteien aber auch bereits durch den bloßen Besuch durch den Mann jedenfalls ein vertragsähnliches Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB zustande gekommen, welches wechselseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB begründet (vgl. AG Lingen, Urteil vom 17.02.2010 - 4 C 1222/09). Indem er einen Knallkörper auf dem Zuschauerrang hat detonieren lassen, hat er diese Schutz- und Rücksichtnahmepflichten in erheblicher Weise verletzt.

Dass so ein Verhalten in der Stadionordnung, die an jedem Eingang des Stadions gut lesbar ist, nicht ausdrücklich geregelt ist, spielt hier keine Rolle. Das Zünden von Knallkörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen und das Werfen solcher Gegenstände auf andere Personen stellt auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung eine erhebliche Verletzung der einem Zuschauer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Rücksichtnahmepflichten dar.

Während des Besuchs im Stadion sei der Mann verpflichtet gewesen, Rücksicht auf andere Zuschauer zu nehmen. Die Strafe des DFB-Sportgerichts dürfe somit auch in dieser Höhe auf den Fußballfan abgewälzt werden, urteilte das Gericht.

Gericht:
Landgericht Köln, Urteil vom 08.04.2015 - 7 O 231/14

Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

"Bei der nächsten Aktion werde ich dir die Beine brechen..." - Der Privathaftpflichtversicherer eines Fußballspielers muss bei grobem Foul mit Verletzungsvorsatz nicht zahlen. Das hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Urteil entschieden. Urteil lesen

Als Berufskrankheit zählen auch Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten, so das Urteil des LSG Hessen. Eine solche Tätigkeit sei bei Fußballerspielern der 1. bis 4. Liga anzunehmen. Urteil lesen

Fünf auffällig gewordenen Fußballfans wurde aufgegeben, sich während der Zeit eines Fußballspieles dreimal auf der zuständigen Polizeiwache zu melden. Bei Nichteinhaltung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht. Urteil lesen

Wer beim Fußball ohne jede Rücksicht auf die Gefahr in seinen Gegner einsteigt, haftet für die Verletzungen, die er dem Gegner bei dem unfairen Zweikampf zufügt, so das Urteil des OLG Hamm. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de