Ein Mann bat eine langjährige Bekannte, während seines mehrwöchigen Urlaubs seinen Hund zu betreuen. Die Frau - früher selbst Hundebesitzerin - sollte den Hund füttern, ausführen und durfte ihn mit zu sich nach Hause nehmen. Während sie mit ihm bei sich zu Hause spielte, sprang das Tier plötzlich auf und biss ihr in Gesicht und Hals. Sie wurde hierbei schwer verletzt.

Der Sachverhalt

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Da die Frau aufgrund der Hundebetreuung weder in einem Beschäftigungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu dem Hundehalter gestanden habe, liege kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall vor.

Die Entscheidung

Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Die Frau sei zum Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigte für den Hundebesitzer tätig gewesen.

Sie sei auch nicht als sogenannte Wie-Beschäftigte gesetzlich unfallversichert. Das bloße Betreuen eines Hundes sei üblicherweise keine Tätigkeit eines abhängig Beschäftigten. Die Frau sei auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden.

Zwar sei nicht von einer üblichen Gefälligkeit auszugehen, welche ohnehin nicht gesetzlich unfallversichert sei. Die Frau habe dem Hundehalter aber auch nicht wie eine (Haus-)Angestellte gegenüber gestanden. Der Mann habe ihr - auch aufgrund ihrer Fachkunde als ehemalige Tierhalterin - vielmehr bei der Ausgestaltung der Betreuung des Hundes weitgehend freie Hand gelassen. Es habe sich daher eher um eine selbstständige Geschäftsbesorgung oder selbstständige Dienstleistung gehandelt.

Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.04.2016 - L 3 U 171/13

LSG Hessen, PM 6/16
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