Die Aufgabe der ersten juristischen Staatsprüfung wurde mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet, nachdem bei einer Hilfsmittelkontrolle festgestelt wurde, dass sich in der Aktentasche des Klägers eine nicht als Hilfsmittel zugelassenen Ausgabe einer Vorschriftensammlung befand. Der Kläger sieht die Bewertung als unverhältnismäßig.

Der Sachverhalt

Bei einer Hilfsmittelkontrolle nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben wurde festgestellt, dass sich in der Aktentasche des Klägers eine nicht als Hilfsmittel zugelassenen Ausgabe einer Vorschriftensammlung befand. Nach eigenen Angaben war dem Kläger nicht bewusst, ein unzulässiges Hilfsmittel bei sich gehabt zu haben. Er habe wohl die Hilfsmittelbekanntmachung nicht genau genug gelesen. Des Weiteren wäre das Hilfsmittel für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe ohnehin nicht förderlich gewesen. Auch habe er die Vorschriftensammlung nicht einmal in der Hand gehabt.

Der Prüfungsausschuss für die Erste Juristische Staatsprüfung bewertete die Bearbeitung der Aufgabe 1 mit der Note "ungenügend" (0 Punkte). Dagegen wendet sich der Kläger.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Urteil des VGH München (Az. 7 BV 15.1233) ist die Bewertung einer Aufgabe der Ersten juristischen Staatsprüfung mit "ungenügend" (0 Punkte) auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Prüfungsteilnehmer während der Prüfung, ohne sich dessen bewusst zu sein, im Besitz einer nicht als Hilfsmittel zugelassenen Ausgabe einer Vorschriftensammlung war, die der Bearbeitung der konkreten Aufgabe nicht förderlich sein konnte.

Der Kläger sei im Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels gewesen und habe nicht nachweisen können, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht hat. Er habe selbst eingeräumt, die insoweit unmissverständliche Hilfsmittelbekanntmachung nicht genau genug gelesen zu haben.

Gericht: Bewertung mit der Note ungenügend ist nicht unverhältnismäßig

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestehen keine Bedenken, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 1 JAPO den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügt. Die Norm enthält keinen Automatismus dahingehend, dass die Prüfungsarbeit bei Unterschleif (Unterschleif = sich unerlaubter Hilfe bedienen) immer mit ungenügend zu bewerten wäre. Vielmehr liegt ihr ein abgestuftes System zugrunde: In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen und die gesamte Prüfung mit ungenügend zu bewerten. Bei weniger gravierenden Verstößen ist die konkrete Prüfungsarbeit mit ungenügend zu bewerten, während bei bloßem Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel der Prüfling sich durch den Nachweis, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht, entlasten kann.

Das nicht zugelassene Hilfsmittel ist nicht schon dann ungeeignet, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, wenn es der Bearbeitung der konkreten Prüfungsaufgabe nicht förderlich sein konnte. Entscheidend ist vielmehr, ob das Hilfsmittel im Hinblick auf das Prüfungsfach der Prüfungsbearbeitung abstrakt förderlich sein kann. Es muss zumindest ein thematischer Zusammenhang zwischen dem Prüfungsfach und dem Inhalt des mitgeführten Hilfsmittels bestehen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 230).

Gericht: Prüfungsteilnehmer muss Hilfsmittelbekanntmachung sorgfältig prüfen

Von einem Prüfungsteilnehmer der Ersten Juristischen Staatsprüfung muss erwartet werden, dass er sorgfältig prüft, welche Hilfsmittel er in die Prüfung mitnehmen darf. Die Hilfsmittelbekanntmachung ist insofern eindeutig. Besondere Umstände, die ausschlössen, dass sich das Hilfsmittel unabhängig von der konkreten Aufgabe auf das Prüfungsergebnis hätte auswirken können, liegen ebenfalls nicht vor.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 21.01.2016 - 7 BV 15.1233

VGH München
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