Eine Bank wurde zum Ausgleich des Schadens aufgrund einer Phishing-Attacke beim Online-Banking verurteilt. Nicht der Kläger hat zu beweisen, dass er Opfer einer Phishing-Attacke wurde, sondern die Bank hat nachzuweisen, dass die Zahlungsvorgänge durch den Kläger autorisiert wurden.

Der Sachverhalt

Der Kunde einer Bank nutzte seit 15 Jahren das von der beklagten Bank angebotene Online-Banking System und zwar zuletzt in Form des mTan-Verfahrens. Dort erhält der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann.

Innerhalb 5 Tagen sei es zu 44 unberechtigten Überweisungen von den Konten des Klägers gekommen mit einem Gesamtschaden von rund 11.000 €. Der Kläger verlangte von der beklagten Bank - vereinfacht dargestellt - Schadensersatz in dieser Höhe. Die Beklagte weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, insbesondere habe er Apps auf sein Mobiltelefon heruntergeladen, die nicht aus sicheren Quellen herrührten.

Das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Az. 8 O 1454/15)

Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Landgericht Oldenburg (Urteil, Az. 8 O 1454/15) der Klage stattgegeben. Die Bank hat nachzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungsvorgängen um solche gehandelt hat, die der Kläger autorisiert hat. Nicht der Kläger hat zu beweisen, dass er Opfer einer Phishing-Attacke wurde und somit die Zahlungsvorgänge durch unberechtigte Dritte erfolgten.

Dafür ist es nicht ausreichend, dass die Bank die Zahlungsvorgänge elektronisch aufzeichnet. Auch spricht kein Anscheinsbeweis für eine autorisierte Zahlung, wenn die Legitimation unter Verwendung der dem Kläger zur Verfügung gestellten Benutzernamen, PIN und TAN erfolgt.

Gericht:
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 15.01.2016 - 8 O 1454/15

LG Oldenburg
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