Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, indem er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität der handelnden Gerichte und Behörden bestreitet, ist seines Amtes zu entheben.

Der Sachverhalt

Bei dem Schöffen handelt es sich um einen sogenannten "Reichsbürger". Der Schöffe ist bereits durch das Landgericht Chemnitz angehört worden. Hierbei hat er angegeben, dass er die Bundesrepublik Deutschland und ihre Gerichte nicht anerkenne. Den Eid habe er geleistet, ohne sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen.

Seinen Bundespersonalausweis habe er zurückgegeben. Er weise sich mit seinem Reisepass aus, weil darauf der Adler - wie der Reichsadler - mit sieben Federn pro Schwinge abgebildet sei. Der Schöffe hat seine Entpflichtung auch bereits selbst mit beantragt. Er begründet seinen Antrag mit aus dem Internet kopierten und für die Argumentation von "Reichsbürgern" typischen Textpassagen, in denen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bestritten und der Fortbestand des Deutschen Reiches behauptet wird.

Die Entscheidung

Ehrenamtliche Richter unterliegen einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue. Die sogenannten "Reichsbürger" wollen den Fortbestand des Deutschen Reiches beweisen. Sie bestreiten die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität der handelnden Gerichte und Behörden (vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529).

Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, ist deshalb des gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl. § 51 GVG Rdrn. 1). Diese Voraussetzungen sind bei einem sogenannten "Reichsbürger" erfüllt.

Gericht:
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 08.12.2014 - 2(S) AR 37/14

OLG Dresden
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