Der Sachverhalt
Der Mann, Bürger des Deutschen Reiches, ist der Meinung, dass die Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland ungültig seien. Die Bundesrepublik Deutschland besitze keine staatliche Legitimation. Das beklagte Finanzamt handle daher bei der Festsetzung von Steuern gegenüber dem Kläger ohne Rechtsgrundlage. Auch das vom Kläger angerufene Gericht besitze keine Legitimation. Gerichtliche Schreiben wurden vom Kläger mit diversen Kommentaren bestempelt und im Original an das Gericht zurückgesandt.
Kurz und bündig entschied das Gericht
[...] Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da kein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist, zu welchem Zweck der Kläger Rechtsschutz von einem Gericht erlangen will, das nach seiner eigenen Überzeugung rechtlich nicht existiert bzw. zur Entscheidung über seinen Antrag gesetzlich nicht legitimiert ist. [...] Die als Anfechtungsklage erhobene Klage ist mangels hinreichend konkreter Bezeichnung unzulässig.
Gericht:
Finanzgericht Kassel, Urteil vom 09.10.2013 - 4 K 1406/13
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