Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium der Finanzen vorgelegte Gesetzentwurf für ein Zahlungskontengesetz sieht vor, dass künftig alle Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf ein Basiskonto haben - also auf ein Konto, das die Nutzung der grundlegenden Zahlungsdienste ermöglicht. Dies erfasst das Ein - oder Auszahlungsgeschäft ebenso wie Lastschriften, Überweisungen und das Zahlungskartengeschäft. Das Recht auf Zugang zu einem Basiskonto soll grundsätzlich für alle Verbraucherinnen und Verbraucher gelten. Dem Koalitionsvertrag entsprechend werden alle Kreditinstitute, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, verpflichtet, Basiskonten zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus werden Zahlungsdienstleister nach dem Gesetzentwurf verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbraucher über die Entgelte und Kosten für Dienste in Bezug auf Zahlungskonten zu informieren. Hierdurch sollen die Transparenz und die Vergleichbarkeit von Kontoentgelten verbessert werden. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetzentwurf auch Vergleichswebsites vorgesehen; Verbraucherinnen und Verbraucher können so einfacher das für sie am besten geeignete Zahlungskonto finden. Zu den Vergleichskriterien auf der Website gehören Entgelte, die von Zahlungsdienstleistern für maßgebliche Dienste erhoben werden, sowie Filialnetz, Geldautomatennetz und Sollzins für Dispositionskredite.
Schließlich wird Verbraucherinnen und Verbrauchern durch Regelungen zur Kontenwechselhilfe der Wechsel des Zahlungskontoanbieters erleichtert. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen Anspruch darauf haben, dass zur Erleichterung des Kontowechsels der bisherige und der neue Zahlungsdienstleister zusammenwirken. Die Zahlungsdienstleister sollen einander die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und so beispielsweise sicherstellen, dass der nunmehr kontoführende Zahlungsdienstleister Daueraufträge ausführt und Lastschriften akzeptiert.
Hier geht es zum Gesetzesentwurf (pdf).
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:
Der nordrhein-westfälische Landesverband der Vereinigung "DIE RECHTE" bleibt im Streit mit der Sparkasse Hamm um die Eröffnung eines Girokontos vorläufig erfolglos. Urteil lesen
Das VG Dresden hat mit Urteil entschieden, dass die Ostsächsische Sparkasse Dresden für den Kreisverband Dresden der NPD auf dessen Antrag ein Girokonto einrichten und führen muss. Urteil lesen