Das Amtsgericht München verurteilte zwei 26- und 23 jährige Ultra Fans des TSV 1860 München wegen eines gemeinschaftlichen Raubes, begangen an einem FC Bayern Fan, zu Freiheitsstrafen von jeweils 1 Jahr und 3 Monaten ohne Bewährung.

Der Sachverhalt

In München fand das Fußballspiel des FC Bayern München II gegen den TSV 1860 München II statt. Gegen 22:50 Uhr fuhr das spätere Opfer mit der U-Bahn in Richtung Hauptbahnhof. Der 20-Jährige kam aus Franken, war mit einer FC-Bayern Fan-Jacke, einem FC Bayern Fan-T-Shirt und einem FC Bayern Fan-Strohhut bekleidet.

Bereits in der U-Bahn bemerkte das Opfer, dass es von den beiden TSV 1860 Fans und einem weiteren unbekannten Mann auffällig beobachtet wurde. Da der Bayern Fan Angst vor einem Übergriff hatte, entfernte er sich zügig, als er am Hauptbahnhof in München angekommen war.

Und schon gab es Stress...

Die Angeklagten und der unbekannte Mittäter verfolgten den Geschädigten jedoch und holten ihn im Sperrgeschoss ein. Die Angeklagten hielten den Geschädigten an den Armen fest. Der unbekannte Mittäter öffnete sofort den Reißverschluss der Fan-Jacke des Opfers und gemeinsam zogen sie diesem die Jacke aus.

Dann zerriss der unbekannte Mittäter das Fan-T-Shirt des Opfers, das dieser noch am Leibe trug solange, bis er die Fetzen davon in Händen hielt. Er sagte zu dem FC Bayern Fan, dass er in ihrem Revier nicht so herumlaufen solle, sonst würde er eine aufs Maul kriegen.

Zufällige Streife der Bundespolizei

Als sich zufällig eine Streife der Bundespolizei näherte, ließen die die beiden TSV 1860 Fans den Geschädigten plötzlich los und äußerten gegenüber dem unbekannten Mittäter, er solle in eine andere Richtung wegrennen, da die Bullen da wären. Bei der Tat wurde dem Geschädigten auch der Fan-Strohhut geraubt, den einer der Täter zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch in der Hand hielt.

Der beraubte Bayern Fan wurde kurze Zeit später von einer Polizeistreife angesprochen, da er mit nacktem Oberkörper durch den Hauptbahnhof lief. Zwei der Täter konnten noch am gleichen Abend festgenommen werden.

Das Amtsgericht München

Die beiden festgenommenen Täter gaben die Identität des dritten Mittäters auch vor Gericht nicht preis. Sie zeigten keinerlei Reue, entschuldigten sich nicht bei ihrem Opfer und legten kein Geständnis ab.

Die zuständige Richterin wertete zu Lasten der Angeklagten deren gezieltes und geplantes Vorgehen gegenüber dem Geschädigten, von dem selbst keinerlei Provokation ausgegangen ist. Vielmehr hat der Geschädigte bereits vor dem Vorfall versucht, aus der Nähe der Angeklagten zu entkommen.

Drei gegen Einen

Auch der Umstand, dass die Tat durch drei Personen gegenüber einem verübt wurde, dass sie von Beleidigungen und Beschimpfungen begleitet war und dass dem Geschädigten förmlich die Kleider vom Leib gerissen wurden und dieser unbekleidet in der Öffentlichkeit zurückgelassen wurde, wurden strafschärfend berücksichtigt.

Weiter stellt das Gericht fest, dass die Angeklagten durch ihr Verhalten das an sich friedliche Sportereignis diskreditieren und das friedliche Miteinander im Rahmen einer solchen Veranstaltung vollständig in Frage stellen. (Es) gebietet bereits die Verteidigung der Rechtsordnung, im vorliegenden Fall die Strafen zu vollziehen.

Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich

Unter dem Eindruck des Urteils nehmen die Täter nun, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, an einem sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich teil. Dabei wird durch einen neutralen Schlichter versucht, einen Ausgleich materieller und/oder immaterieller Art zwischen Täter und Opfer herbeizuführen. Es setzt die Bereitschaft von Täter und Opfer zur Zusammenarbeit voraus. Sollte dieses Projekt erfolgreich sein, könnten die Täter in der Berufungsinstanz auf eine mildere Strafe hoffen. Im Rahmen dieses Täter-Opfer-Ausgleichs wurde den beiden Tätern des TSV 1860 München nun auferlegt, dass sie im Fanshop des FC Bayern je eine Jacke, ein T-Shirt und einen Strohhut einkaufen müssen. Ob sie sich dazu tatsächlich durchringen werden, steht noch nicht fest.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 19.03.2015 - 853 Ls 467 J 185511/14

AG München, PM 45/15
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