Die Zustimmung zur Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 4 S. 1 BGB, die zur Folge hat, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 355 BGB erlischt, kann auch durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) erteilt werden, solange sie ausdrücklich erfolgt.

Der Sachverhalt

Aufgrund einer Kontaktanzeige in der Zeitung kontaktierte der Kläger das Unternehmen des Beklagten, um sich über die Möglichkeiten einer Partnervermittlung und die hierfür anfallenden Preise zu erkundigen. In einem Café unterzeichnete der Kläger eine ihm von einer Mitarbeitern des Beklagten vorgelegte Vertragsurkunde, die die Erarbeitung und Auswahl von acht Partnerempfehlungen gegen Zahlung eines Betrages von 3.451 € zum Gegenstand hatte.

Diese Urkunde enthielt eine vom Kläger eigens durch Unterschrift bestätigte Widerrufsbelehrung sowie - davon getrennt - folgende textlich vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten:

[ ] Ich möchte die Partnerempfehlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erhalten.

[ ] Ich möchte die Partnerempfehlung sofort erhalten. Bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Fa. „xxx“ vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verliere ich mein Widerrufsrecht. [...]

Der Kläger erteilte seine Zustimmung zur Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist und zahlte den geforderten Betrag an die Partnervermittlung. Mit den Damen war der Kläger aber nicht zufrieden. Die Damen würden nicht seinem Anforderungsprofil entsprechen, sie seien teils zu alt, wohnten teils zu weit entfernt oder hätten einen Migrationshintergrund oder "Altlasten" wie noch im Haus lebender Kinder.

Der Kläger widerrief den Vertrag. Der Widerruf sei wirksam, da er seine Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung gemäß § 356 Abs. 4 BGB im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt habe. Eine solche sei jedoch nicht wirksam.

Die Entscheidung

Ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht nach § 312 g BGB war nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits erloschen, so das Urteil des Amtsgericht Neumarkt (Az. 1 C 28/15).

Das Widerrufsrecht ist nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB dadurch erloschen, dass der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. So liegt hier der Fall.

Zur ausdrücklichen Zustimmung

§ 356 Abs. 4 S. 1 BGB selbst enthält keine nähere Regelung dafür, wie die Zustimmung zu erteilen ist, außer, dass sie ausdrücklich zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht geregelt werden kann, dass die Zustimmung auch konkludent oder stillschweigend z.B. durch die bloßen Annahme der Leistung als erteilt gelten soll (so zutreffend Grüneberg in: Palandt BGB, 74. Aufl. 2015, § 356 Rn. 9 mit Verweis auf AG Hannover, NJW 2007, 781). Denn durch eine solche Regelung in den Allgemeine Geschäftsbedingung würde das Ausdrücklichkeitserfordernis des § 356 Abs. 4 S. 1 BGB dergestalt umgangen, dass für den Akt der Leistungsannahme eine konkludente bzw. stillschweigende Zustimmung fingiert würde, die die gesetzlich geforderte ausdrückliche Zustimmung ersetzen würde. Eine solche Regelung wäre als Abweichung oder Umgehung von § 356 Abs. 4 S. 1 BGB nach § 361 Abs. 2 BGB unwirksam.

Dem Kläger wurde durch den unmittelbar über diesem Passus stehenden, durch Ankreuzen alternativ auswählbaren Textbaustein: "Ich möchte die Partnerempfehlung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erhalten" deutlich vor Augen geführt, dass er insoweit die Wahl hat. Er hätte auch vereinbaren können, dass die Leistungserbringung erst nach Ablauf des Widerrufsrechts erfolgen hätte sollen. Dann hätte er 14 Tage Zeit gehabt, zu entscheiden, ob er an diesem Vertrag festhalten möchte oder nicht.

Ein gesetzgeberischer Wille, dass eine Zustimmung nicht in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen kann, lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

Gericht:
Amtsgericht Neumarkt, Urteil vom 09.04.2015 - 1 C 28/15

AG Neumarkt
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