Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil die Frage bejaht, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.

Der Sachverhalt

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Die Entscheidung

Auch die Revision blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 312c Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF).

Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten.

Ob Hausadresse oder Postfach - Verbraucher kann die Widerrufserklärung auf den Postweg bringen

Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine "ladungsfähige" Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2012 - VIII ZR 95/11

Vorinstanzen:

AG Dorsten - Urteil vom 11. August 2010 - 21 C 596/09
LG Essen - Urteil vom 3. Februar 2011 - 10 S 313/10

BGH, PM Nr. 14/2012
Rechtsindex
Ähnliche Urteile:

Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind. Das OLG Hamm hat das Urteil des Landgericht Bochum vom 06.08.2014, Az. 13 O 102/14 bestätigt. Urteil lesen

Verbraucher sind bei Online-Kursen zur Freizeitgestaltung über ein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren, wenn sie das Kursangebot innerhalb eines vereinbarten Zeitraums wiederholt abrufen und es erst nach Abschluss des Vertrages im Einzelnen zur Kenntnis nehmen können. Urteil lesen

Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Urteil lesen

Oft werden Schreiben versandt, die bestimmte Fristen in Lauf setzen, etwa Kündigungen, verwaltungsrechtliche Bescheide oder Widerrufsbelehrungen. Was ist, wenn der Brief während der Abwesenheit des Empfängers eingeht? Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de