Weil sich der Sohn des Klägers nicht an mündliche Zusagen gehalten und auch ansonsten ungebührlich verhalten haben soll, verlangte der Vater die Rückübertragung von Grundstücken, die er zuvor zu gleichen Teilen auf seine beiden Kinder übertragen hatte.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte insgesamt 14 Grundstücke jeweils zur Hälfte auf seine beiden Kinder übertragen, jedoch ohne sich ein Wohnrecht zusichern zu lassen oder eine Vereinbarung über Wart- und Pflegeleistungen mit seinen Kindern getroffen zu haben, obwohl er vom Notar darauf hingewiesen worden war.

Auf einem dieser Grundstücke, auf dem auch der Kläger lebt, hatte dieser schon vor der Übertragung auf seine Kinder verschiedene Teiche und eine Fischzuchtanlage verpachtet. Der neue Pächter der Teiche unterhält nunmehr auf diesem Grundstück einen Fischverkauf mit Publikumsverkehr.

Der Kläger hatte behauptet, vor der Grundstücksübertragung sei ihm von den Kindern ein lebenslanges Wohnrecht und eine Verköstigung ebenso zugesichert worden, wie eine Nutzung von einigen Teichen durch den Kläger. Auch habe auf dem Grundstück des Klägers gerade kein Fischverkauf, keine Räucherung und kein Publikumsverkehr stattfinden sollen. Weil sich der beklagte Sohn an diese Abrede nicht gehalten hätte und weiterhin wegen einer behaupteten Beleidigung und eines körperlichen Übergriffs auf den Kläger widerrief dieser die Schenkungen wegen groben Undanks. Der beklagte Sohn bestritt die Zusicherungen an den Vater. Ebenso bestritt der Sohn die weiteren erhobenen Vorwürfe.

Das Urteil des Langsgerichts Coburg (11 O 204/14)

Das Landgericht Coburg (Urteil Az. 11 O 204/14) hat die Klage abgewiesen. Es sah die Voraussetzungen für einen wirksamen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks nicht als gegeben an. Hierfür muss zunächst objektiv eine Verfehlung von gewisser Schwere vorliegen, die weiterhin subjektiv auf eine Gesinnung des Beschenkten schließen lassen muss, welche die erwartete Dankbarkeit vermissen lässt.

Die behaupteten vorvertraglichen mündlichen Zusagen seiner Kinder hat der Kläger nicht nachweisen können, ebenso wie den weiter ins Feld geführten körperlichen Übergriff. Die behauptete Beleidigung war nach der Auffassung des Gerichts nicht gravierend genug, um die Rückübertragung der verschenken Grundstücke verlangen zu können, zumal es auch von Seiten des Klägers in der Vergangenheit zu Beschimpfungen gegenüber seinem beklagten Sohn gekommen war.

Fazit

Das vorliegende Urteil zeigt zum einen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anfechtung einer Schenkung wegen Undanks des Beschenkten durchaus erheblich sind und vom Schenker vollständig bewiesen werden müssen. Zum anderen führt es deutlich vor Augen, dass auch bei Verträgen unter Familienmitgliedern auf die vollständige schriftliche Niederlegung evtl. mündlicher Zusagen Wert gelegt werden sollte.

Rechtsgrundlage:
§ 530 BGB - Widerruf der Schenkung

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 30.09.2014 - 11 O 204/14

LG Coburg
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