Der Staatsschutzsenat des OLG Frankfurt hat den 20-jährigen deutschen Staatsangehörigen Kreshnik B. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Sachverhalt

Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist eines von drei Kindern aus dem Kosovo stammender Eltern. In verschiedenen Moscheen lernte er Personen kennen, die islamistische Ansichten verbreiteten, die der nach einer Lebensorientierung suchende Angeklagte sehr bald übernahm. Er gehörte einem Freundeskreis von ungefähr 15 jungen Männern an, die der Auffassung waren, als gläubige Moslems zur Teilnahme am bewaffneten "Heiligen Krieg" verpflichtet zu sein.

Innerhalb dieser Gruppe reifte der Entschluss, nach Syrien zu reisen, um dort den islamischen "Brüdern" im bewaffneten Kampf gegen das Regime des Bashar al-Assad zu helfen und zum Aufbau eines islamischen "Gottesstaates" beizutragen, in dem die Scharia gilt.

Über die Türkei gelangte der Angeklagte in den Norden Syriens. Er fügte sich in die Organisation ein und leistete einen Treueeid auf deren Führer. Er absolvierte eine militärische Ausbildung, bei der er insbesondere im Umgang mit Pistole und Sturmgewehr geschult wurde. Nach Abschluss dieser Ausbildung schloss sich der Angeklagte zunächst einer Gruppe türkisch-stämmiger Kämpfer der ISIS und sodann einer in Aleppo stationierten Einheit aus Europa stammender ISIS-Mitglieder an, bei der sich auch andere deutschsprachige Kämpfer der ISIS befanden.

Er wirkte an einer Propagandaveranstaltung der ISIS in der Provinz Aleppo mit, um bei der Bevölkerung um Unterstützung für die ISIS zu werben. Im weiteren Verlauf seines Aufenthaltes in Syrien nahm er an einem bewaffneten Kampf in der Nähe der Stadt Hama teil. Dort war er in den hinteren Linien eingesetzt, weshalb er vom eigentlichen Kampfgeschehen nur wenig wahrnahm. So verhielt es sich auch bei zwei weiteren Kämpfen der ISIS. Er leistete einen weiteren Treueeid unmittelbar auf die Führung der ISIS - auch weil er auf eine Ausbildung zum Scharfschützen und den Einsatz als solcher hoffte.

Während der gesamten Zeit hielt der Angeklagte telefonisch und über Skype-Chats Verbindung zu seiner Familie, die sogleich nach seiner Ausreise Kontakt zu den Behörden aufgenommen hatte und ihn vehement dazu drängte, die ISIS und Syrien zu verlassen und nach Deutschland zurückzukehren. In der Zwischenzeit kam es zu Spannungen zwischen der ISIS und anderen dort kämpfenden Gruppen, aber auch wegen der ständigen Bitten und Mahnungen seiner Familie, den bewaffneten "Jihad" aufzugeben und nach Deutschland zurückzukehren, fasste der Angeklagte im Dezember 2013 den Entschluss zur Rückkehr. Er reiste in die Türkei, wo er von einem Mitglied seiner Familie abgeholt wurde. Der Angeklagte wurde bei seiner Ankunft am Frankfurter Flughafen festgenommen.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Da der Angeklagte die Tat im Alter von 19 Jahren - und damit als Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes - beging und der Senat festgestellt hat, dass er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, hat der Senat Jugendstrafrecht angewendet.

Das Urteil konnte bereits am achten Hauptverhandlungstag verkündet werden, weil der Senat die vom Gesetzgeber im Jahr 2009 geschaffene Möglichkeit einer Verständigung mit den Verfahrensbeteiligten genutzt hat. So hat er dem Generalbundesanwalt, dem Verteidiger und dem Angeklagten eine Absprache vorgeschlagen, die u. a. vorsah, dass der Angeklagte im Falle einer geständigen Einlassung zu einer Jugendstrafe von nicht weniger als drei Jahren und drei Monaten und nicht mehr als vier Jahren und drei Monaten verurteilt werden sollte. Nachdem die Verfahrensbeteiligten dem Vorschlag des Senats zugestimmt hatten, hat der Angeklagte ein Geständnis abgelegt, was eine umfangreiche Beweisaufnahme ersparte.

Bei Strafzumessung hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich voll-umfänglich geständig eingelassen und sich in der Hauptverhandlung kooperativ verhalten hat. Für ihn sprach auch, dass er nicht vorbestraft ist. Auch wirkte sich für den Angeklagten aus, dass er sich freiwillig von der ISIS löste. Zu Lasten des Angeklagten fiel die besondere Gefährlichkeit des ISIS als terroristische Vereinigung ins Gewicht, die in Syrien und im Irak terroristische Anschläge und bewaffnete Kampfhandlungen mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten begeht.

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2014 - 5-2 StE 5/14 - 3 - 1/14

OLG Frankfurt a.M.
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