Eine Verschärfung von Tierschutznormen, die wirtschaftlich zu einem faktischen Berufsverbot führt, kann nicht durch eine Verordnung, sondern nur durch ein Parlamentsgesetz erfolgen. Damit kann die Nerzfarm zunächst auf Grundlage der alten Betriebserlaubnis weiterbetrieben werden.

Der Sachverhalt

Auf Grundlage einer Änderung der Tierschutznutztierverordnung, müssen seit Ende 2011 Nerzfarmen mehr als zehnmal so große Käfige aufweisen als zuvor (statt bislang ca. 0,27 m² nun 3 m² Grundfläche, mindestens 1 m² pro Nerz). Nachdem die Klägerin die Umstellung der Käfige auf die neuen Mindestgrundflächen verweigert hatte, wurde der Betreiberin die Betriebserlaubnis widerrufen. Vor dem Verwaltungsgericht blieb die Klage der Betreiberin ohne Erfolg.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4 LB 24/12)

In der Berufungsinstanz kam nun ein betriebswirtschaftliches Gerichtsgutachten zu dem Ergebnis, dass eine Nerzfarm unter den neuen Tierschutzanforderungen angesichts der internationalen Marktpreise für Nerzfelle nicht wirtschaftlich auskömmlich betrieben werden kann. Wegen des hohen verfassungsrechtlichen Wertes des Tierschutzes besteht nach Ansicht der Richter zwar kein Zweifel daran, dass die neue Käfiggröße verbindlich vorgeschrieben werden darf.

Weil damit aber schon die Berufswahl und nicht nur die Art und Weise der Berufsausübung eingeschränkt wird, darf eine solche Regelung allerdings nur durch das Parlament selbst eingeführt werden. Das ist bislang nicht geschehen. Das Gericht hat daher den Widerrufsbescheid aufgehoben. Damit kann die Nerzfarm zunächst auf Grundlage der alten Erlaubnis weiterbetrieben werden.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 05.12.2014 - 4 LB 24/12

OVG Schleswig, PM
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