Praktika sind für junge Menschen heute fast schon Pflicht. Bereits in der Schule ist ein Praktikum häufig Teil des Lehrplans. Oft ist es auch Voraussetzung für ein Studium oder einen Beruf. Außerdem ist ein Praktikum ein guter Weg, um Berufserfahrung zu sammeln.

Doch bevor es an die Bewerbung geht, sollten zukünftige Praktikanten die beiden verschiedenen Formen von Praktika kennen: freiwillige Praktika, wie zum Beispiel die sogenannten "Schnupper"-Praktika, und Pflichtpraktika, wie sie immer mehr Schulen und Universitäten vorschreiben. "Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil davon die Ansprüche der Praktikanten abhängen", erklärt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Welche Ansprüche haben Pflichtpraktikanten?

Pflichtpraktikanten haben keinen Anspruch auf Entlohnung, Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Daher sind mündliche Verträge üblich. Dennoch empfiehlt die D.A.S. Rechtsexpertin einen schriftlichen Arbeitsvertrag: Darin können Arbeitgeber und Praktikant Arbeitszeiten, Beginn und Ende des Praktikums, eventuell eine Probezeit, Kündigungsfristen und unter Umständen auch Lernziele festhalten. Diese werden oft von der jeweiligen Uni oder Schule vorgeschrieben. Eine Vergütung kann auch ohne Verpflichtung des Arbeitgebers vereinbart werden. Wenn sich allerdings während des Praktikums herausstellt, dass der Praktikant mehr arbeitet als lernt, hat er Anrecht auf ein Gehalt. In diesem Fall sollte er umgehend das Gespräch mit seinem Arbeitgeber und der Schule oder der Universität suchen. Bezieht der Praktikant BAFÖG, muss er dann allerdings mit einer Kürzung während der Praktikumsdauer rechnen! Übrigens: Auch ein bezahltes Pflichtpraktikum während eines Studiums ist sozialversicherungsfrei.

Wissenswertes für ein Schnupperpraktikum

Wer freiwillig ein Praktikum macht, für den gilt das Berufsbildungsgesetz (§ 17, § 26 BBiG). Demnach hat der Praktikant Anspruch auf eine angemessene Vergütung und damit auch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Ein schriftlicher Praktikantenvertrag ist nicht vorgeschrieben, ist aber für beide Seiten ratsam. Ob Absolventen eines freiwilligen Praktikums sozialversicherungspflichtig sind, hängt unter anderem vom Einkommen, von ihrem Alter und davon ab, ob sie noch bei ihren Eltern mitversichert sind. Hier empfiehlt sich vor Praktikumsbeginn ein Anruf bei der Krankenkasse.

Mindestlohn für freiwillige Praktikanten

Wichtig für zukünftige Praktikanten: Ab 2015 gilt auch für freiwillige Praktika der Mindestlohn von 8,50 Euro. Ebenso sind Praktikumsverträge dann vorgeschrieben. Einige Arten von freiwilligen Praktika sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen.

Vorsicht bei der Kündigung!

Zwar sind mehr als 65 Prozent aller Praktikanten mit ihrem Praktikum zufrieden. Muss der Praktikant allerdings feststellen, dass er während seines Praktikums zum Beispiel außer Kopieren nichts Sinnvolles lernt, kann er den Praktikumsvertrag kündigen. Bei einem Pflichtpraktikum sollte er zunächst mit seiner Ausbildungsstätte, also der Universität oder der Schule sprechen. Dabei sollte er auch klären, ob ihm die bereits geleistete Praktikumszeit angerechnet wird und er den Rest des Pflichtpraktikums in einem anderen Unternehmen fortsetzen kann.

Kündigungsfristen von freiwilligen Praktika

Für freiwillige Praktika gibt das Berufsbildungsgesetz Regeln und Fristen für eine Kündigung vor: "Während der Probezeit kann der Praktikant den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich kündigen. Nach der Probezeit muss sich der Kündigende an die Kündigungsfrist - meist 4 Wochen - halten", so die D.A.S. Juristin. Für eine fristlose Kündigung nach Ende der Probezeit müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, etwa ein Diebstahl seitens des Praktikanten oder eine fehlende Vertragserfüllung durch den Arbeitgeber.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
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Ergänzt durch Rechtsindex.de
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