Viele haben es im Laufe ihres Berufslebens bereits absolviert. So gibt es Schüler, die ein zweiwöchiges Praktikum ohne Entgelt durchführen, den Studenten, der im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolvieren muss oder Hochschulabsolventen, deren erster Job eine Praktikantenstelle gegen geringen Lohn ist. Ein Beitrag der ARAG AG.
Was ist ein Praktikum?
Unter dem Begriff des Praktikums werden die unterschiedlichsten Tätigkeiten zusammengefasst. Doch nicht immer handelt es sich um ein "echtes" Praktikantenverhältnis. Nach dem "gesetzlichen" Wortlaut sind "echte" Praktikanten Personen, die ohne ein Arbeitsentgelt eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten. Oftmals wird auch die Bezeichnung Praktikum verwendet, obwohl es sich in Wahrheit um ein normales Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis handelt. Von normalen Arbeitnehmern unterscheiden sich Praktikanten dadurch, dass bei ihnen die Ausbildungsabsicht im Vordergrund steht, von Auszubildenden dadurch, dass es sich um keine geordnete Ausbildung in einem anerkannten Lehrberuf handelt. Umgangssprachlich ist mit einem (unechten) Praktikanten oftmals eine Person gemeint, die nicht unbedingt ein vorgeschriebenes, sondern ein ihrem beruflichen Fortkommen dienendes Praktikum ableistet und dafür durchaus auch ein Arbeitsentgelt erhalten kann.
Rechte und Pflichten
Aber warum ist die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, Auszubildenden "echten" und "unechten" Praktikanten überhaupt wichtig? Für Arbeitnehmer, Auszubildende und "unechte" Praktikanten gelten die Vorschriften über das Arbeitnehmerschutzrecht, also insbesondere die Vergütungspflicht, der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diese gelten für "echte" Praktikanten, also für Personen, die im Rahmen ihres Hochschul- oder Fachhochschulstudiums ein Praktikum absolvieren, grundsätzlich nicht. Deswegen verwenden auch einige Arbeitgeber die Bezeichnung Praktikant, obwohl in Wirklichkeit kein klassisches Praktikantenverhältnis vorliegt, eben um arbeits- und sozialrechtliche Schutzvorschriften wie insbesondere die Vergütungspflicht zu umgehen. Entscheidend für die Einordnung, ob es sich um ein Praktikumsverhältnis handelt oder nicht, ist jedoch die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit - und nicht die Bezeichnung die der Arbeitgeber verwendet.
Ein Beitrag der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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