Die Drohung des Autohändlers mit - für ihn erkennbar - nicht bestehen Schadenersatzansprüchen gegen den Verkäufer ist widerrechtlich, so das Urteil (Az. 2 U 393/13) des Oberlandesgerichts Koblenz.
Der Sachverhalt
Der private Autoverkäufer hat dem Beklagten nach einem Angebot im Internet seinen Pkw Skoda Octavia für 8000 € verkauft. Der Beklagte ist Betreiber eines Autohauses. Bei Abholung des Pkw kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeugs, die in einen Preisnachlass um 3000 € mündeten.
Diesen Betrag macht der private Autoverkäufer zuletzt geltend, nachdem er die Reduzierung des Kaufpreises wegen Täuschung und Drohung angefochten hat. Er sei vom Beklagten unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden. Der Beklagte hat lediglich 5000 € gezahlt. Das Landgericht Koblenz hat die Klage mangels ausreichenden Beweises abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der zuständige Senat des Oberlandesgerichts der Zahlungsklage nunmehr nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 2 U 393/13)
Der Kläger habe die nachträgliche Vereinbarung einer Reduzierung des Kaufpreises um 3000 € wegen Drohung und Täuschung anfechten können, so dass der ursprüngliche Kaufpreis von 8000 € zu zahlen sei. Die Reduzierung sei nur dadurch zu Stande gekommen, dass ein Mitarbeiter des Beklagten den Kläger mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck gesetzt habe, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärte.
Dabei sei dem Käufer als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst gewesen, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen sei der Käufer bewegt worden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen. Eine derartige Drohung sei widerrechtlich.
Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 16.10.2014 - 2 U 393/13
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