Das Amtsgericht (AG) München hat durch Urteil (481 C 21932/12) entschieden, dass das Interesse der Miteigentümer an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zum Haus in der Regel das Interesse von Eltern an einer Rampe für einen Kinderwagen überwiege.

Der Sachverhalt

Der Vater eines dreijährigen Kindes ist Eigentümer einer Wohnung in München. Seine Frau erwartet ein weiteres Kind. Um den Zugang zum Haus mit dem Kinderwagen zu erleichtern, beabsichtigte der Vater an den 2,46m breiten Treppenstufen eine kleine Rampe zu bauen. Dabei sollte eine Restbreite der Stufen von 1,68m verbleiben. Die Umbaukosten in Höhe von 3000 Euro würde der Vater alleine bezahlen. Sollte er ausziehen, würde er den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.

Der Vater beantragte bei der Eigentümerversammlung, dass der Eingangsbereich barrierefrei umgebaut wird. Sein Antrag wurde abgelehnt. Der Wunsch des Klägers nach Bequemlichkeit begründe keinen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang. Der Vater erhob Klage vor dem AG München.

Das Urteil des Amtsgerichts München (481 C 21932/12)

Der Richter gab den Miteigentümern Recht und wies die Klage ab. Sie müssen nicht den Bau einer Rampe für den Kinderwagen genehmigen und dulden. Vorliegend sei das Interesse des Klägers, eine Gefährdung seines im Kinderwagen liegenden Kindes beim Hinabtragen durch Stolpern zu vermeiden, abzuwägen gegen die Nachteile, die den Miteigentümern entstehen durch den Einbau der Rampe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst nicht gehbehindert sei und es also nicht darum geht, dem Kläger selbst einen leichten und gefährdungsfreien Zugang zu seiner Wohnung zu ermöglichen.

Nach Auffassung des Gerichts führe die Rampe zu einer Veränderung des optischen Erscheinungsbildes und zu einer deutlichen Reduzierung der Breite der Treppen, was sich insbesondere bei Umzügen und Transporten auswirken würde. Bei Dunkelheit, Feuchtigkeit, Schneefall oder Eisglätte bestünde zudem die Gefahr, dass Personen, die beim Begehen der Treppe aus Versehen auf die Rampe gelangen, ausrutschen oder stürzen und sich dabei erheblich verletzen. Dies berühre die Interessen der Miteigentümer an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zu ihren Wohnungen. Das Gericht kommt damit zum Ergebnis, dass die bauliche Veränderung durch eine Rampe zu Nachteilen führt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen. Die Interessen der Miteigentümer an der Beibehaltung des bisherigen Zustands würden das Interesse des Klägers an der Errichtung der Rampe überwiegen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 09.08.2013 - 481 C 21932/12 WEG

AG München, PM 43/14
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