Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.

Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12,·NJW 2014, 1390 Rn. 8; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 7; vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer auszuschließen, kann auch mit einer Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der auf dem versendeten Schriftstück niedergelegten Faxnummer zu vergleichen, wenn die schriftlich niedergelegte Faxnummer ihrerseits aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013·- V ZB 154/12·NJW 2014, 1390 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 14).

Auch wenn die Telefaxnummer zunächst einer zuverlässigen Quelle entnommen und auf dem Schriftsatz niedergelegt worden ist, ist ein Abgleich zwischen Sendebericht und zuverlässiger Ausgangsquelle nach der Versendung nur dann entbehrlich, wenn darüber hinaus die generelle Anordnung besteht, die erste Ermittlung der auf dem Schriftsatz niedergelegten Telefaxnummer vor der Versendung nochmals auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 14; vgl. auch Toussaint FD-ZVR 2014, 354392).

Gericht:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 255/14

Kurzfassung aus den Entscheidungsgründen des BGH.
Den Volltext finden Sie unter XII ZB 255/14
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