Der Zusteller einer Terminsladung kreuzte auf der Zustellungsurkunde an, dass die Sendung in einen Briefkasten geworden wurde. Diese Angabe war falsch. Die Post hat dem Empfänger der Zustellung den durch eine falsch beurkundete Zustellung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der Sachverhalt

Dem klagenden Unternehmen aus Münster sollte durch das Amtsgericht Münster im Wege der Rechtshilfe die Klage eines griechischen Unternehmens nebst Terminladung für einen in Griechenland zu verhandelnden Zivilrechtsstreit zugestellt werden. Mit der Zustellung wurde die beklagte Post beauftragt.

Der für die Post tätige Zusteller erstellte eine Zustellungsurkunde, auf der er ankreuzte, die Postsendung in einem zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung der Klägerin geworfen zu haben. Diese Angabe war falsch, weil es am Geschäftslokal der Klägerin keinen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung gibt.

In der Folgezeit erging in dem griechischen Rechtsstreit ein Versäumnisurteil gegen die in dem Verfahren seinerzeit nicht vertretene Klägerin. Dieses hat die Klägerin unter Inkaufnahme sie belastender Verfahrenskosten angefochten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie die Feststellung, dass ihr die beklagte Post den durch die falsch beurkundete Zustellung und das deshalb erlassene Versäumnisurteil entstandenen Schaden zu ersetzen habe.

Die Entscheidung

Die Feststellungsklage hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm kann die Klägerin von der Beklagten den durch den fehlerhaften Zustellvorgang verursachten Schaden ersetzt verlangen. Die Beklagte hafte aufgrund einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des für sie tätigen Zustellers.

Bei den Zustellungen sei die Beklagte als beliehene Unternehmerin mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet. Sie sei verpflichtet, Zustellungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auszuführen und die mit Beweiskraft ausgestatteten Zustellungsurkunden mit richtigen Angaben zu erstellen. Diese Pflicht habe sie verletzt. Die zu der in Frage stehenden Zustellung erstellte Zustellungsurkunde habe der Zusteller nicht richtig ausgefüllt.

Die aus ihr hervorgehende Übergabe des Schriftstücks durch Einwurf in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, die Postsendung der Klägerin auf andere Art und Weise zugestellt zu haben. Deswegen hafte die Beklagte der Klägerin für den durch den pflichtwidrigen Zustellvorgang entstandenen Schaden, der der Höhe nach - abgesehen von einer bereits angefallenen Gerichtsgebühr von 250 Euro - noch nicht feststehe.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.06.2014 - 11 U 98/13

OLG Hamm, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Das FG Baden-Württemberg hat durch Urteil entschieden, dass bei sog. Weiterleitungsfällen, bei der ein privater Zustelldienst die außerhalb seines Zustellbezirks liegende Briefsendung an die Deutsche Post AG weitergibt, Zweifel an der sog. Drei-Tages-Fiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) angebracht sind. Urteil lesen

Mietrecht: Jeder Mensch erhält seine Briefe, Postkarten und Zeitungen gerne zuverlässig und pünktlich. Doch manchmal ist das für die Zusteller nur schwer zu machen - dann nämlich, wenn ihnen der Zugang zu den Briefkästen verwehrt ist. Urteil lesen

Der Bundesgerichtshof hat die Deutsche Post AG verurteilt, die Publikation "Klartext" der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag als Postwurfsendung zu verteilen. Sie sei zur Beförderung nach § 2 Postdienstleistungsverordnung (PDLV) verpflichtet. Urteil lesen

Trifft der Postzusteller den Empfänger nicht an, darf er die Postsendung nicht einfach beim Nachbarn abgeben, ohne zeitgleich dem Empfänger eine Nachricht zu hinterlassen, so das Urteil des OLG Köln. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de