Mietrecht: Jeder Mensch erhält seine Briefe, Postkarten und Zeitungen gerne zuverlässig und pünktlich. Doch manchmal ist das für die Zusteller nur schwer zu machen - dann nämlich, wenn ihnen der Zugang zu den Briefkästen verwehrt ist.

In einer solchen Situation muss es der Eigentümer einer Immobilie gestatten, dass der Mieter dem Postboten und dem Zeitungsausträger einen Schlüssel aushändigt. Das besagt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein aktuelles Urteil.

Der Fall: Bis zur Sanierung eines Wohnhauses hatten Briefträger und Zeitungszusteller jeweils über einen eigenen Schlüssel verfügt, um den ansonsten nicht zugänglichen Briefkasten erreichen zu können. Nach dem Umbau wollte der Mieter der Immobilie diese Regelung fortsetzen, doch der Eigentümer wehrte sich gegen eine Herausgabe der Schlüssel. Er verwies auf die Gefahren bei einem Verlust und auf seinen Plan, die Briefkästen künftig im Außenbereich des Hauses unterzubringen. Mit dieser eher unbestimmten Versprechung wollte sich der Mieter allerdings nicht zufrieden geben, er strengte einen Zivilprozess an.

Das Urteil: Die beiden Schlüssel müssten ausgehändigt werden, beschloss ein Amtsrichter. Gerne könne der Eigentümer darauf bestehen, dass ihm der Mieter die Personen namentlich benenne, die auf diese Weise Zugang zur Immobilie erhielten. Aber komplett zu verhindern sei die Weitergabe nicht. Sich darauf zu verlassen, dass Post und Zeitung nach wahllosem Klingeln der Zusteller schon irgendwie ins Haus gebracht werden könnten, sei nicht zumutbar. Eine tägliche und zeitnahe Lieferung scheine in solch einem Fall stark gefährdet.

Amtsgericht Mainz, Aktenzeichen 80 C 96/07
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