Zahnärzte sind verpflichtet, den zahnärztlichen Notfalldienst an jedem Ort zu gewährleisten, an dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Nach Urteil des OVG NRW sei nicht zu beanstanden, wenn Zahnärzte für den Ort der Zweigstelle nur etwa halb so oft zu Notdiensten herangezogen werden wie am Standort der Hauptpraxis.

Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2013 (AZ: 13 A 602/10).

Der Sachverhalt

Die beiden Zahnärzte betreiben gemeinschaftlich eine Praxis und seit Juli 2007 auch eine Zweigpraxis. Sie wurden zum zahnärztlichen Notfalldienst im Notfalldienstbezirk der Hauptpraxis ebenso herangezogen wie im Bezirk der Zweigstelle. Dagegen klagten die Zahnärzte. Es sei nicht mehr gerechtfertigt, Ärzte, die die vom Gesetzgeber eröffnete größere Flexibilität wahrnähmen, mit gleichheitswidrigen Belastungen zu schikanieren.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az: 13 A 602/10)

Der amtliche Leitsatz: Die Heranziehung eines Zahnarztes zum zahnärztlichen Notfalldienst mit dem Heranziehungsfaktor 1 für den Notfalldienstbezirk seiner Gemeinschaftspraxis und den Heranziehungsfaktor 0,5 für den Notfalldienstbezirk seiner Zweigpraxis verstößt grundsätzlich weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Nach Auffassung des Gerichts können Zahnärzte, die eine Zweigstelle betreiben, auch dort zum Notfalldienst verpflichtet werden. Der Notfalldienst stelle die (zahn-)ärztliche Versorgung der Bevölkerung während der sprechstundenfreien Zeiten sicher und sei deshalb aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls geboten. Der hiermit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Zahnarztes sei grundsätzlich weder übermäßig noch unzumutbar.

Zahnärzte sind auch am Ort der Zeigstelle zur ambulanten Versorgung der Bevölkerung verpflichtet

Schließlich seien sie Zahnärzte, die an der ambulanten Versorgung der Bevölkerung beteiligt seien. Daher seien sie zu einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten an jedem Ort, an dem sie ihre zahnärztliche Tätigkeit ausüben, verpflichtet - mithin auch am Ort der Zweigpraxis. Die ordnungsgemäße Versorgung umfasse auch die Versorgung zu sprechstundenfreien Zeiten.

Inhabern mehrerer Praxen könne daher grundsätzlich für jede Praxis eine gesonderte Pflicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst auferlegt werden. Nimmt ein (Zahn-)Arzt für sich das Recht zum Betrieb mehrerer Praxen in Anspruch, folgt daraus zugleich eine umfangreichere Mitwirkungspflicht an der Notfallversorgung.

Rechtsgrundlagen:
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
HeilberG NRW § 6 Abs. 1 Nr. 3
HeilberG NRW § 30 Nr. 2
HeilberG NRW § 31 Abs. 1

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2013 - 13 A 602/10

Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des DAV
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