Das OVG des Landes Sachsen-Anhalt hat den von dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Widerruf der erteilten Approbation als Zahnarzt wegen Berufsunwürdigkeit rechtskräftig bestätigt.

Aus den Entscheidungsgründen

Maßgeblich für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen sei vorliegend die Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides. Seit Begehung des strafrechtlich durch das Amtsgericht Stendal abgeurteilten Verfahrens wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Ziehung von zwanzig Zähnen ohne wirksame Einwilligung des Patienten) im Jahr 2005 seien zwar bis zum Entzug der zahnärztlichen Approbation sechs Jahre vergangen.

Dies stehe - so die Richter - der von dem Kläger erstrebten schnellen Wiedererteilung der Approbation nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde jedoch nicht entgegen. Die hierfür erforderliche Wiedererlangung der Berufswürdigkeit setze über die beanstandungsfreie Lebensführung hinaus regelmäßig einen - vorliegend nicht feststellbaren - längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel voraus.

Das Gericht wies zudem den Einwand des Zahnarztes zurück, dass ein einmaliger Verstoß gegen die persönliche ärztliche Behandlungspflicht im Hinblick auf die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz unverhältnismäßig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe die Berufsunwürdigkeit des Klägers nicht nur auf die Betrachtung einzelner Vorkommnisse, sondern zudem auf eine Gesamtschau gestützt und die jeweiligen Vorfälle auch hinsichtlich ihrer kumulativen Auswirkungen gewürdigt.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2013 - 1 L 58/13

Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 14. März 2013 - 3 A 339/11 MD

OVG LSA, PM Nr. 07/2013
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