Ein Reiseveranstalter darf die in der Buchungsbestätigung genannten Flugzeiten nicht willkürlich ändern. Klauseln in Buchungsbestätigungen, wonach Flugzeiten "unverbindlich" seien und "Änderungen vorbehalten" werden, sind unzulässig.

Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt, ist auf Flugzeitangaben der Reiseveranstalter oftmals kein Verlass. So teilte ein Reiseveranstalter in der Buchungsbestätigung mit, dass die Flugzeiten erst mit dem Versand der Reiseunterlagen endgültig festgelegt werden. Bei einem anderen Veranstalter hieß es: "Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets". Ein weiterer Reiseveranstalter nannte in der Reisebestätigung lediglich "unverbindliche" Flugzeiten, Änderungen vorbehalten.

Die Reiseveranstalter wollen ihre Kunden glauben lassen, sie hätten das Recht, die Flugzeiten noch nach der Buchung beliebig zu ändern, so die Verbraucherzentrale. Laut Gesetz müssen Reiseveranstalter ihren Kunden bei oder unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung aushändigen und darin die voraussichtlichen Flugzeiten nennen. Ein Reiseveranstalter darf demnach die in der Buchungsbestätigung genannten Flugzeiten nicht willkürlich ändern. Das haben jetzt die Landgerichte Düsseldorf und Hannover entschieden.

Die Richter stellten klar: Die "voraussichtlichen" Zeiten sind keineswegs unverbindlich, sondern fester Bestandteil des Reisevertrags.

Der Reiseveranstalter sei gem. § 6 Abs. 1 BGB-InfoV verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen. Die Reisebestätigung muss neben anderen Angaben den Tag, die voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr enthalten (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV). Dementsprechend informiert der Reiseveranstalter in der Reisebestätigung über die voraussichtlichen Flugzeiten. Diese Pflichtangaben werden Vertragsinhalt. Der Veranstalter dürfe sich lediglich Änderungen aus triftigem Grund vorbehalten, die für den Kunden zumutbar sind. Die bisherige Regelung verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Sollten die Urteile rechtskräftig werden, wird es für Reisende zukünftig leichter, im Falle einer Änderung der Flugzeiten den Reisepreis zu mindern, Schadenersatz zu verlangen oder von der Reise zurückzutreten.

Landgericht Hannover, Urteil vom 13.03.2012 - 18 O 79/11

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 04. 07.2012 - 12 O 223/11

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 04. 07.2012 - 12 O 224/11


Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband
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