Die Teilnehmerin lebte eine Zeit lang im Container eines Fernsehsenders. Ein Rapper äußerte sich auf seinen Facebook-, Twitter- und MySpace-Seiten abfällig über die Frau. Nun muss er der Frau, wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, 8000 Euro zahlen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin befand sich von Mai 2011 bis zum 29.08.2011 im Container eines Fersehsenders. Während des Containeraufenthalts von 24 Stunden täglich war sie in allen Lebenslagen zu beobachten.

Der Beklagte äußerte sich unter seinem Rappernamen auf seinen Facebook-,Twitter- und MySpace-Seiten wie folgt über die Klägerin:

Zumal schrieb er "... du Nutte!!!!!!!!", ein anderes Mal "...du Kacke!!!", verglich ihr Aussehen aus einer Mischung aus "der Joker", einem Schimpansen und Tatjana Gesell und beschimpfte ihren ekligen Zellulitiskörper.

Die Klägerin sah sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und forderte im Prozess eine Geldentschädigung von mindestens 100.000,- EUR. Der Versuch der Parteien, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, war fehlgeschlagen.

Das Urteil des Landgerichts Berlin

Das Landgericht Berlin verurteilte den Rapper zur Zahlung einer Entschädigung von 8.000,- EUR. Die Richterin wertete die Äußerungen als Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch bewusst bösartig überspitzte Kritik. Bei der Würdigung der Äußerungen in den Urteilsgründen hob sie hervor, Äußerungen von Rappern wie dem Beklagten würden "mit ihrer teilweise unsachlichen und überzogenen Tendenz vom verständigen Durchschnittsbürger nicht für bare Münze genommen".

Andererseits habe sich die Klägerin durch die Teilnahme am Containerleben im Fernsehprogramm gezielt der Öffentlichkeit ausgeliefert und sich in eine deprivatisierte Situation begeben.

Angemessenheit der Geldentschädigung

Aus dem Urteil: [...] Die festgesetzte Geldentschädigung erscheint auch im Vergleich zu anderen Gerichtsentscheidungen angemessen. Im Urteil zum Aktenzeichen 27 O 393/11 des LG Berlin wurde eine Geldentschädigung von 10.000,00 € zugesprochen für Äußerungen, die das Gericht in ihrer Gesamtheit als mindestens ebenso schwerwiegend einschätzt (u.a.: "Arschloch", "verfickter Wetterfrosch", "Bastard", "Idiot", "Ich ficke Ihn", "das blöde Arschloch", "scheiß Wettervogel") und die nicht nur über das Internet (YouTube) möglicherweise, sondern darüber hinaus tatsächlich auch gegenüber etwa 10.000 Konzertbesuchern getätigt wurden. Die Entscheidung des OLG Hamm, Az. 3 U 169/03 ("Lisa Loch"), mit der eine Geldentschädigung von 70.000,00 € zugesprochen wurde, ist nicht vergleichbar mit der hier gegebenen Situation. Anders als vorliegend hatte das OLG Hamm über eine mit enormer Medienwirkung einhergehende Diffamierung einer Minderjährigen zu entscheiden, die "auch nicht ansatzweise einen auch nur halbwegs nachvollziehbaren Anlass für seine aggressiven Schmähungen gegeben hatte" (OLG Hamm, 3 U 168/03, juris Rnr. 34) [...]

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 13.08.2012 - 33 O 434/11

LG Berlin, PM 28/12
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