Wird ein Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerkes beauftragt, sollte man sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten vertraut machen. Wird die Gestaltungsfreiheit des Künstlers nicht vertraglich eingeschränkt, muss das Werk auch bei Nichtgefallen abgenommen werden.

Der Sachverhalt

Nach dem Urteil des Amtsgerichts München wollte eine Münchnerin ihr Treppenhaus verschönern lassen. Deshalb bestellte sie über eine Kunstberaterin eine Installation eines Künstlers. Diese bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf der das durch das Glasfenster eindringende Licht auftraf. Laut dem Auftrag sollte sich das Werk dabei an den Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren, jedoch keine Kopie dieser Gemälde darstellen. Für diese Kunstinstallation wurden Kosten i.H. von 4500,-- € vereinbart.

Nach einer Besprechung vor Ort mit dem Künstler wurde das Kunstwerk im Juli 2010 eingebaut. Die Kundin bezahlte zunächst 2250 Euro, monierte aber dann, dass sich bei ihr der erhoffte "Wow-Effekt" nicht eingestellt habe. Die restlichen 2250 Euro überwies sie nicht, sondern wollte ihre schon bezahlten 2250 Euro zurück. Es sei ihr darauf angekommen, eine Art Sonnenuntergangsstimmung zu erzeugen. Dies sei nicht erreicht worden.

Die Kunstberaterin wies dies zurück und verlangte ihr Geld. Schließlich entspräche das Bild den Vorgaben. Sie erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei die Herstellung einer Kunstinstallation gewesen. Diese Installation sei ordnungsgemäß erstellt worden. Grundsätzlich müsse jemand, der einen Künstler beauftrage, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen.

Besteller trägt Risiko ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle

Der Künstler schaffe das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden seien, sei das Werk vertragsgemäß. Der Besteller trage das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle. Dies sei Ausfluss der Gestaltungsfreiheit des Künstlers.

Gestaltungsfreiheit des Künstlers kann vertraglich eingeschränkt werden


Zwar könne grundsätzlich diese Gestaltungsfreiheit eingeschränkt und eine Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu erstellen. Eine solche Abrede sei hier aber nicht erfolgt. Der Vertrag lege eindeutig fest, dass sich das Gemälde zwar an den anderen im Katalog orientiere, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk sei. Dass hinterher eine andere Vereinbarung getroffen wurde, habe die Beklagte nicht beweisen können.

Sie schulde daher die Zahlung der Restsumme und bekomme ihre gezahlten 2250 Euro nicht zurück.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 19.04.2011 - 224 C 33358/10 (rechtskräftig)

AG München, PM Nr. 17/12
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