Ein Tätowiervertrag ist ein Werkvertrag. Minderungs- oder Schadenersatzansprüche sind daher grundsätzlich nur möglich, wenn die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wurde, so das Urteil des Amtsgerichts München.

Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass erneut ein Eingriff in den Körper stattfinden muss. War die Kundin zum Zeitpunkt der Tätowierung noch minderjährig, hängt die Wirksamkeit des Vertrages davon ab, ob sie die Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten konnte.

Der Sachverhalt

Eine 17-jährige Münchnerin ließ sich auf die Innenseite ihres Handgelenkes ein sogenanntes koptisches Kreuz tätowieren. Sie bezahlte dafür 50 Euro. Das Geld hatte sie, da sie in einer Eisdiele jobbte und dafür monatlich 200 Euro bekam. Ihren Eltern hatte sie davon nichts gesagt.

Nach etwa einer Woche erschien sie wieder im Tätowierstudio und erklärte, die Tätowierung sei schief. Sie wolle, dass sie mittels eines Lasers entfernt werde. Dies lehnte der Betreiber des Studios jedoch ab. Das Tattoo sei in Ordnung. Die Kundin habe wohl selbst versucht, die Tätowierung zu entfernen. Es sei nämlich extrem ausgewaschen und mit einer Kruste überzogen. Er sei aber gerne bereit, das Tattoo nachzubessern.

Das wollte die Kundin aber nicht, sondern sie verlangte die Zahlung von 849 Euro, nämlich die Rückzahlung ihrer 50 Euro und die Kosten für eine Laserbehandlung in Höhe von 799 Euro. Der Betreiber des Tätowierstudios bezahlte aber nicht. Daher erhob sie, nunmehr volljährig geworden, Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab.

Die Entscheidung

Zunächst sei der Vertrag wirksam. Zwar sei die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch minderjährig gewesen und der Vertrag sei auch nicht nachträglich von den Eltern genehmigt worden. Sie habe ihn aber mit eigenen Mitteln erfüllen können. Sie verfüge über monatliche Einkünfte in Höhe von 200 Euro. Das Entgelt für die Tätowierung habe sie daher ohne weiteres bezahlen können.

Möglichkeit zur Nachbesserung muss gegeben werden

Schadensersatzansprüche oder auch die Rückzahlung des Entgeltes könne sie nicht verlangen. Bei dem Tätowiervertrag handele es sich um einen Werkvertrag. Voraussetzung für obige Ansprüche sei daher, dass dem Beklagten eine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werde. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Nachbesserung einen neuen Eingriff in den Körper beinhalte. Die Tätowierung habe ihrem Wunsch entsprochen. Bei der Nachbesserung gehe es gerade darum, diesen Wunsch in der von ihr gewollten Art und Weise auszuführen.

Natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit war gegeben


Auch ein Schmerzensgeldanspruch stehe ihr nicht zu. Sie selbst habe in den Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit eingewilligt. Hier spiele es keine Rolle, dass sie noch minderjährig gewesen sei, da es hier nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf ihre natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ankomme. Anhaltspunkte dafür, dass diese bei ihr, die drei Monate vor der Volljährigkeit gestanden habe und einen, wenn auch kleinen, Job ausübe, nicht gegeben sei, bestünden nicht.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 17.03.2011 - 213 C 917/11 (rechtskräftig)

AG München, PM Nr. 19/12
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