Der Sachverhalt
Die Antragsgegnerin, ein Möbelhaus, hatte in einem im August 2011 erschienenen Werbeprospekt "R. Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!" Aktionsprodukte beworben, ohne ihre eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift sowie die Geschäftsanschrift des in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartners anzugeben.
Dieses Werbeverhalten mahnte der Antragsteller, ein Wettbewerbsverband, ab und verlangte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung. In zweiter Instanz hatte der Antragsteller damit nun Erfolg.
Die Entscheidung
Mit diesem Werbeverhalten habe, so hat der Senat ausgeführt, das Möbelhaus gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen. Der Verbraucher müsse im Hinblick auf die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen könne.
Es reiche nicht, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden könnten. Diese Pflichten bestünden auch im Hinblick auf das im Werbeprospekt in Bezug genommene Kreditunternehmen. Auch wenn das Möbelhaus nicht selbst Waren kreditiere, sondern nur die Finanzierungsdienstleistung des Kreditunternehmens unterbreite, müsse sie ebenfalls über die Geschäftsanschrift dieses Unternehmens informieren.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 (I-4 W 84/11)
Pressemitteilung des OLG Hamm
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Irreführung
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