Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Landgericht bestätigt, mit dem ein Ehepaar eine Schadensersatzklage gegen ihren teilweise "schwarz" bezahlten Hochzeitsveranstalter erheben wollte.

Der Sachverhalt

Das Ehepaar wollte den Veranstalter auf Schadensersatz in Höhe von rund 12.000,- € wegen Nichterfüllung eines Bewirtungsvertrages in Anspruch nehmen. Laut schriftlichem Vertrag sollte dieser im Frühjahr 2010 eine türkische Hochzeit mit 620 Personen im Veranstaltungssaal eines Landkreises durchführen. Neben dem im Vertrag genannten Preis (rund 6.300,- €) sollte ein Großteil der Vergütung  (50 %) "schwarz" gezahlt werden.

Nachdem sich abzeichnete, dass der Saal am geplanten Tag noch nicht fertig gestellt sein würde, wich das Ehepaar auf andere Räumlichkeiten aus. Da in den neuen Räumen nur eine Bewirtung von 400 Personen möglich war, hätten - so das Ehepaar - 220 Gäste wieder ausgeladen werden müssen. Hierdurch seien ihnen Geld- und Goldgeschenke im Wert zwischen 50,- und 100,- € entgangen, was insgesamt einen Betrag 8.250,- € ausmache.

Weiterhin fordert das Ehepaar von dem Veranstalter Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie weiter angefallene Kosten für die Hochzeitsfeier in den Ausweichräumen.

Die Entscheidung

Die gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrages durch das Landgericht eingelegte Beschwerde des Ehepaars wies das OLG nunmehr in dem genannten Beschluss zurück.

Zur Begründung führte es aus:

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheitere schon daran, dass ein Teil der Vergütung an den Veranstalter "schwarz" habe gezahlt werden sollen. Da dies offenbar der Steuerhinterziehung habe dienen sollen, sei der gesamte Vertrag nichtig.

Es komme hinzu - so das OLG weiter -, dass es sich bei dem von dem Ehepaar geltend gemachten "entgangenen Gewinn" in Form der Gastgeschenke nicht um einen erstattungsfähigen Schaden handele. Zwar solle der Schadensersatzanspruch den Berechtigten so stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Der Zweck einer Hochzeitsfeier sei aber nicht darauf gerichtet, wie bei einer gewerblichen Veranstaltung Gewinne zu erzielen. Die von dem Veranstalter übernommene Pflicht habe daher nicht darin bestanden, dem Ehepaar zu einem Gewinn in Form von Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Gericht:
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.5. 2011 - 19 W 29/11

Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 26.05.2011
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