Der Sachverhalt
Bei der Mieterin wurde über ihrer Wohnung ein Dachgeschoss im Jahre 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut. Im Oktober 2006 verlangte die Mieterin vom Vermieter schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Durch ein Beweissicherungsverfahren wurde festgestellt, dass der Schallschutz unzureichend ist. Mit der Klage hat die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Die beklagten Vermieter haben Verjährung geltend gemacht. Vor dem Amtsgericht ist die Klage erfolglos geblieben. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung
Der Mietgebrauch der Klägerin wird durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt. Deshalb kann gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangt werden. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.
Presseecho
Als "wegweisendes Grundsatzurteil" bezeichnete der Deutsche Mieterbunde (DMB) die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. "Der BGH hat jetzt erstmals entschieden, das Mängelbeseitigungs- oder Herstellungs- bzw. Reparaturansprüche nicht verjähren", freut sich Lukas Siebenkotten vom DMB. Es ist eine Daueraufgabe des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Keine Rolle spielt es, ob die Mieter Mängel im Haus oder in der Wohnung längere Zeit widerspruchslos hingenommen haben. Der Reparatur- und Mängelbeseitigungsanspruch bleibt bestehen, er entsteht praktisch jeden Tag aufs Neue.
Konsequenz sei auch, dass Mieter, die nicht sofort Gerichte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche einschalten, sondern es erst "im Guten" versuchen, nicht fürchten müssen, dass ihre berechtigten Ansprüche eines Tages wegen Verjährung abgelehnt werden.
Rechtsindex (ka), BGH, DMB
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