Ein Mieter kann von seinem Vermieter die Beseitigung eines Mangels auf Kosten des Vermieters verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Pflicht des Vermieters zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, dem Vermieter den Mangel anzuzeigen

und ihn zur Mängelbeseitigung in angemessener Frist aufzufordern, bevor er selbst tätig wird - sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Anderenfalls könnte ein vorschneller Mieter selbst auf den Kosten sitzen bleiben.

Der Fall: In einem Fall hatte ein Mieter seinen Vermieter gemahnt, einen durch Wassereinbruch entstandenen Schaden zu beseitigen. Obwohl die Hausverwaltung ihm mitteilte, dass die Reparaturarbeiten in Auftrag gegeben wurden, erteilte der Mieter drei Tage später jedoch selbst einen Reparaturauftrag an ein anderes Unternehmen. Die Kosten dafür forderte er danach vom Vermieter.

Die Entscheidung: Das Kammergericht in Berlin stellte sich in seiner Entscheidung auf die Seite des Vermieters.

Zwar kann der Mieter nach Paragraf 538 Abs. 2 BGB einen Mangel selbst beseitigen und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet. Für den Verzugseintritt ist jedoch eine ausdrückliche Mahnung mit Fristsetzung Voraussetzung.

In Verzug bedeute: Der Mieter habe die Mängelbeseitigung bereits angemahnt und der Vermieter unternimmt trotzdem nichts. Das treffe hier nicht zu, denn die Hausverwaltung des Vermieters hatte die Reparatur bereits in Auftrag gegeben. Es liege nicht im Kompetenzbereich des Mieters, darüber zu entscheiden, welche Firma für derlei Arbeiten am besten geeignet sei, argumentierten die Richter. Daher müsse er die Kosten der Reparatur selbst tragen (KG Berlin, Az. 8 U 4583/99).
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