Mietrecht - Manche Mieter stellen im Flur Kinderwagen, Garderoben oder Schuhregale auf. Ärger mit dem Vermieter und Mitmietern ist damit oft vorprogrammiert. Deshalb mussten in der Vergangenheit immer wieder deutsche Gerichte über diesen Streitfall entscheiden. Eine Bericht des Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.

Hausflure und Treppen sind für die Mieter eines Hauses ein wichtiger Teil ihres Wohnumfeldes. Sie dienen als Zugang zu den Wohnungen und im Falle eines Feuers als Fluchtweg. Hausflure und Treppen sind Gemeinschaftsflächen. Dennoch betrachten viele Bewohner sie als Teil der eigenen Wohnung. Sie stellen dort Kinderwagen, Garderoben oder Schuhregale auf. Damit versperren sie oft den Weg. Ärger mit dem Vermieter und Mitmietern ist damit programmiert. Deshalb mussten in der Vergangenheit immer wieder deutsche Gerichte über diesen Streitfall entscheiden. Grundsätzlich sind Garderoben, Schuhe oder Schränke nicht im Treppenhaus erlaubt, so das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2008 (Az. 15 Wx 198/08). Sie gehören in die Wohnung. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. hin. Auch Dekorationsgegenstände wie z.B. Blumenkübel dürfen nicht im Treppenhaus abgestellt werden.

Anders verhält es sich mit Kinderwagen oder Rollatoren

Nach Auffassung des Amtsgerichts Aachen in seinem Urteil vom 30. November 2007 (Az. 84 C 512/07) ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung des Hausflures durch das Abstellen eines Kinderwagens unangemessen eingeschränkt wird, auch wenn zur Wohnung nur fünf Stufen führen. Der Vermieter kann das Abstellen eines Rollators - einer Gehilfe oder eines Stützapparates - im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses grundsätzlich nicht untersagen. Der Mieter muss das Gerät aber an einem geeigneten Platz zusammenklappen, so das Landgericht Hannover in seinem Urteil vom 17. Oktober 2005 (Az. 20 S 39/05).

VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß:
"Flure und Treppen dienen allen Bewohnern gemeinsam. Deshalb sind hier gegenseitige Rücksichtnahme und eine vorherige Abstimmung mit dem Vermieter erforderlich. Im Einzelfall muss geklärt werden, was zulässig ist und was nicht. Entscheidend dabei sind die Platzverhältnisse im jeweiligen Hausflur. So darf der Fluchtweg nicht beeinträchtigt werden. Auch müssen die Mitmieter zu ihrem Briefkasten gelangen können."

Information:
Der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. vertritt 316 Wohnungsgenossenschaften und -gesellschaften in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. In ihren 722.000 Wohnungen leben rund 1,5 Millionen Menschen. Weitere Informationen zum VNW, finden Sie auf http://www.vnw.de/Presse
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de