Nürnberg (D-AH) - Weist das WC-Becken in einer Mietwohnung Risse auf und könnte unter Umständen ganz zerspringen, hat der Hausbesitzer umgehend Abhilfe zu schaffen - und zwar auf seine Kosten.

Er darf sich nicht damit herausreden, das gefährdete Klo seines Mieters im Gegensatz zu dessen Familie ja niemals persönlich benutzt zu haben und damit als Verursacher des Schadens selbst kaum in Frage zu kommen. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) im Zusammenhang mit einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (Az. 109 C 527/08).

Der Fall:

Der mehr als 1 mm breite und etwa 22 cm lange Sprung in der Toilettenschüssel des klagenden Mieters war bei der Wohnungsübergabe entweder noch nicht vorhanden oder einfach übersehen worden. Deshalb wälzte der Vermieter die ganze Verantwortung dafür nun auf die Wohnungsinsassen ab und wollte lediglich die Materialkosten für eine neue Schüssel tragen. Den Einbau sollte der Mieter selbst vornehmen, was dieser allerdings ablehnte.

Zu Recht, wie das Gericht entschied

Ein Hausbesitzer ist laut Gesetz verpflichtet, seine Wohnungen, einschließlich des mitvermieteten Inventars, in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Da durch den Sprung ein Abbruch der WC-Schüssel zu befürchten ist, entspricht das WC derzeit nicht dem vertragsgemäßen Zustand - so dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mangel zu beseitigen. "Wobei den Hausbesitzer die Beseitigungspflicht auch dann trifft, wenn er den Mangel nicht verursacht hat und der Mangel von ihm nicht zu vertreten ist", betont Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Es konnte zwar nicht mehr festgestellt werden, ob die WC-Schüssel bei Abschluss des Mietvertrages vollkommen unversehrt war. Doch der Riss an der Toilette war in diesem Fall kurz nach Sanierungsarbeiten an den in der Badezimmerwand verlaufenden Rohren festgestellt worden, die der Hausbesitzer veranlasst hatte. Dabei wurden nach Aussage der Wohnungsinhaber oberhalb der WC-Schüssel sechs Wandfliesen entfernt, wobei die Arbeiter zeitweise auf der WC-Schüssel gestanden hätten, um den betroffenen Wandbereich zu erreichen. Ein als Ursache für den anschließenden Riss in Frage kommendes Fehlverhalten der Handwerker, die unbestritten im Auftrage des Vermieters tätig gewesen waren.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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