Ein Vermieter kündigt das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf. Die beiden Mieter, 87 und 84 Jahre alt, widersprechen der Kündigung und verweisen u.a. auf ihr hohes Alter. Stellt das hohe Alter eine "Härte" i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB dar? Hier das Urteil des Landgerichts Berlin.

Der Sachverhalt

Die Vermieterin als Klägerin erklärte im Jahre 2015 die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter (87 und 84 Jahre), ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache (seit 1997) und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel.

Der Prozessverlauf

Das Amtsgericht Mitte (Urteil, Aktenzeichen 20 C 221/16) hat die von der Klägerin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Damit war die Vermieterin nicht zufrieden und hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Die Entscheidung

Auch die Berufung vor dem Landgericht Berlin (Urteil, Az. 67 S 345/18) hatte keinen Erfolg. Den Beklagten stehe gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zu.

Hohes Alter eine "Härte" i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB

Die Kammer hat es dabei dahinstehen lassen, ob die von den Beklagten behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich derartig erheblich sind wie vom Amtsgericht angenommen. Die beklagten Mieter hätten sich berechtigt darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung – unabhängig von dessen gesundheitlichen und sonstigen Folgen – für Mieter hohen Alters eine "Härte" i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeute.

Die Vorschrift sei mit Blick auf den durch Art. 1 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip verkörperten und garantierten Wert- und Achtungsanspruch alter Menschen entsprechend weit auszulegen. Die Richter der Zivilkammer 67 haben es dabei dahinstehen lassen, ab welchem Alter sich Mieter auf den Härtegrund "hohen Alters" berufen können, da das Lebensalter der bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung über 80-jährigen Beklagten nach sämtlichen in Betracht zu ziehenden Beurteilungsmaßstäben hoch sei.

Die Kammer hat gleichzeitig befunden, dass das als Härtegrund eingewandte hohe Alter des Mieters auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters bei nicht auf einer Pflichtverletzung des Mieters beruhenden Kündigungen durch den Vermieter in der Regel die Fortsetzung des Mietverhältnisses gebiete.

Interessenabwägung zu Gunsten des Vermieters

Eine Interessenabwägung zu Gunsten des Vermieters komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Vermieter besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses geltend machen könne, die ein den Interessen des betagten Mieters zumindest gleichrangiges Erlangungsinteresse begründeten.

Ein solches müsse in seiner Bedeutung für den Vermieter über ein gewöhnliches "berechtigtes Interesse" zur Kündigung noch hinausgehen und an die Gründe heranreichen, die die Beendigung des Mietverhältnisses aus seiner Sicht berechtigterweise als geradezu notwendig erscheinen lassen.

Ein entsprechend hohes Erlangungsinteresse könne die Klägerin aber nicht geltend machen, da die von ihr beabsichtigte Eigennutzung der Wohnung zum einen nicht auf eine ganzjährige Nutzung und zum anderen auf bloßen Komfortzuwachs und die Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile gerichtet sei.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2019 - 67 S 345/18

LG Berlin
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