Ständig blieb die Hauseingangstür offen, gestört wurde durch Lärm, im Keller blieb regelmäßig das Licht an, es wurde beleidigt und beschimpft. Einer Frau wurde das Mietverhältnis außerordentlich wegen Störung des Hausfriedens gekündigt.

Der Sachverhalt

Mit Schreiben vom 27.01.2017 und erneut In der Klageschrift vom 24.03.17 kündigte die Klägerin das seit November 2008 bestehende Mietverhältnis außerordentlich wegen Störung des Hausfriedens. Die Mieterin beschimpfe und beleidige ihre Nachbarn, sie gieße Wasser aus ihrer Wohnung und habe einen Teppichvorleger ihrer Nachbarin entwendet.

Der Verwalter der Klagepartei erklärt, er habe im Frühjahr 2016 das Gespräch mit der Mieterin gesucht. Dort habe er das Aggressionspotential der Mieterin kennengelernt. Sie habe geschrien und brüllend das Büro verlassen. Es kämen in der Woche ungefähr drei bis vier Beschwerden über die Mieterin in seinem Büro an und diese Beschwerden seien extrem.

Zum Teil kämen die Mitmieter in Gruppen ins Büro, um sich zu beschweren und mitzuteilen, dass sie das Ganze nicht mehr aushalten. Die Beschwerden kämen nicht nur aus einem bestimmten Bereich, sondern von den verschiedensten Parteien über das ganze Haus verteilt.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Amtsgericht München Erfolg. Die Mieterin muss die Wohnung raümen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die beklagte Mieterin den Fußabstreifer vor der Wohnungstür der Nachbarin entwendet hat. Der Diebstahl zum Nachteil einer Nachbarin ist eine Straftat und damit zugleich eine Vertragsverletzung.

Weiter steht für das Gericht fest, dass die Beklagte die Zeugin mit einem Schimpfwort beschimpft hat. Die Zeugin war sich sicher, dass sie von der Beklagten beleidigt wurde, sie wusste aber nicht mehr genau, ob sie mit den Worten Arschloch oder Hure beleidigt worden ist. Damit hat die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen, da eine Straftat zum Nachteil einer Nachbarin vorliegt. Auch dies wäre bereits allein ein Kündigungsgrund.

Aufgrund der Beweisaufnahme steht ferner fest, dass die Beklagte, als die Nachbarinnen auf der Terrasse saßen, von ihrer darüber liegenden Wohnung eimerweise Wasser auf die Terrasse geschüttet hat und dann die Polizei gerufen hat. Dies haben beide Zeuginnen glaubwürdig ausgesagt. Auch dies stellt eine Vertragsverletzung durch die Beklagte dar.

Zudem steht aufgrund der Aussage der Zeugen fest, daß die Beklagte regelmäßig die Hauseingangstür offenstehen lässt und regelmäßig die Kellerlichte angeschaltet hat. Damit verstößt die Beklagte gegen die Hausordnung, in der geregelt ist, dass die Hauseingangstüre stets geschlossen zu halten sei und auf einen sparsamen Umgang mit Energie zu achten sei.

Die Notwendigkeit einer Fristsetzung oder Abmahnung entfällt hier bereits deshalb, da diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Durch die zahlreichen Vertragsverstöße und das massive Fehlverhalten der Beklagten ist die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert worden, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden könnte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich für die teilweise strafrechtlich relevanten Vertragsverletzungen auch nicht entschuldigt hat.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 14.09.2017 - 418 C 6420/17

AG München, PM 23/2018
Rechtsindex - Recht & Urteile

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de