Eine junge Mutter musste sich ausdrücklich das Recht erkämpfen, den Kinderwagen im Flur eines Mehrfamilienhauses abstellen zu dürfen. Das Gefährt behinderte dort zwar weder den Zugang zu den Briefkästen noch verstellte es einen Fluchtweg, aber trotzdem fühlten sich manche Mitbewohner gestört.

Rechtsgrundlage:
BGB § 535

Sie waren der Meinung, man könne den Kinderwagen ebenso jedes Mal in die Wohnung transportieren oder in die Garage stellen.

Beides wies das Amtsgericht Aachen (Aktenzeichen 84 C 512/07) zurück. Der Mutter sei es, insbesondere wegen einer Rückenerkrankung, nicht zuzumuten, mit dem Wagen regelmäßig die fünf Stufen zur Wohnung zu überwinden. Und eine Garage sei schon gar nicht der geeignete Ort.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS
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